Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2). Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt – in Abgrenzung zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens – (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).