Demgegenüber geht die Staatsanwaltschaft von einer Inkaufnahme der nahen Möglichkeit des Todes von D. durch den Beschuldigten aus (Berufungsbegründung S. 8 f. Ziff. 2.6). 8.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 8.2.1. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht - 18 -