Sie habe einfach die Hoffnung gehabt, dass es jetzt gut verlaufe. Sie habe gehofft, dass sie sich ins Bett legten und schlafen würden (UA 2/C2.67 Ziff. 109). Nach dem Dargelegten ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs am 22. Juni 2020 um ca. 6.00 Uhr (Strafdossier C2 lit. a) freizusprechen. 8. 8.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten betreffend die Vorkommnisse am 22. Juli 2020 u.a. wegen Gefährdung des Lebens schuldig. Den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erachtete sie hingegen in Anwendung der in-dubio-pro-reo-Regel als nicht erfüllt. Sie verneinte den (Eventual- )Vorsatz (vorinstanzliches Urteil S. 18-22, insb. E. 2.2.1.4).