Vorliegend ist zudem nicht ersichtlich, dass das Überwinden der ersten Tür unrechtmässig und gegen den Willen von D. erfolgte. Vielmehr ist von einem konkludenten nachträglichen Einverständnis dazu von D. auszugehen. Zwar wollte sie nicht, dass der Beschuldigte bei ihr in dem aufgebrachten Zustand vorbeikommt (vgl. 2/C2.32 Ziff. 69, 2/C2.67 Ziff. 108). Sie hat ihn aber schliesslich ohne Weiteres die zweite Türe passieren lassen (vgl. UA C2.34 Ziff. 93, 2/C2.66 f. Ziff. 104, 108). D. gab an, sie habe ihn hereingelassen, weil sie ihn liebe und mit ihm den Tag habe verbringen wollen. Sie habe einfach die Hoffnung gehabt, dass es jetzt gut verlaufe.