Es kann nicht gesagt werden, ob die Aussage des Beschuldigten oder von D. stimmt. Die Angaben des Beschuldigten können nicht von vornherein als unglaubhaft eingestuft werden. Zumal er sich mit anderen Aussagen (bsp. betreffend Schwitzkasten oder die versuchte Nötigung zur Herausgabe des Pins für das Handy) durchaus auch selbst belastet hat. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sich D. täuscht, dass die erste Türe abschlossen war. Denn sie war in besagter Nacht alkoholisiert und hat betreffend den Verlauf vom 22. Juli 2022 ab 2.00 oder 2.30 Uhr auch gewisse Erinnerungslücken (vgl. UA 2/C2.19 Ziff. 23, 2/C2.30 Ziff. 54).