7.3. Der Beschuldigte gab an, die erste Holztüre sei offen gewesen und D. habe ihm die Wohnungstür aufgeschlossen und ihn hereingelassen (vgl. UA 2/C2.48 Ziff. 57 f., GA 78). D. sagte bei ihrer Einvernahme am 22. Juli 2020 hingegen aus, dass die vordere Türe zu gewesen sei und der Beschuldigte diese irgendwie habe öffnen oder über die Fassade habe umklettern müssen (UA 2/C2.20 Ziff. 25). Dies bestätigte sie am 31. Juli 2020 (UA 2/C2.32 Ziff. 70). - 17 -