7. 7.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs begangen am 22. Juli 2020 frei (Strafdossier C2 lit. a). Sie hielt nicht für ausgewiesen, dass die vordere Türe der Wohnung von D. verschlossen gewesen sei (vorinstanzliches Urteil S. 24 E. 2.2.3). Die Staatsanwaltschaft fordert hingegen aufgrund der Aussagen von D. einen Schuldspruch (Berufungsbegründung S. 8 Ziff. 2.5).