Es erscheint denn auch viel naheliegender, dass er D. zwar am Arm hat packen wollen, sich jedoch des Glassplitters in seiner Hand bzw. dessen Wirkung beim Zupacken nicht bewusst war, zumal er sich damit auch ohne Weiteres selbst hätte verletzen können. Mithin lässt sich nicht erstellen, dass es die Absicht des Beschuldigten war, D. mit einem Glassplitter eine blutige Schnittverletzung zuzufügen. Ein Vorsatz oder Eventualvorsatz ist unter diesen Umständen zu verneinen. Der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist somit nicht erfüllt und der Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen.