6.3.2. Aufgrund des vom Beschuldigten Eingeräumten ist erstellt, dass er D. mit einem Glassplitter am Arm verletzt hat. Er habe aber erst im Nachhinein gemerkt, dass er einen Splitter in der Hand hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15). Die Angaben des Beschuldigten erscheinen nicht als unglaubhaft. Es erscheint denn auch viel naheliegender, dass er D. zwar am Arm hat packen wollen, sich jedoch des Glassplitters in seiner Hand bzw. dessen Wirkung beim Zupacken nicht bewusst war, zumal er sich damit auch ohne Weiteres selbst hätte verletzen können.