6.2. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als durch eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. 6.3. 6.3.1. Eine blutende Verletzung am rechten Arm von D. ist dokumentiert (UA 2/C1.37). Diese sei gemäss dem Gutachten des IRM Aarau vom 28. Mai 2020 frisch gewesen (UA 2/B5.4), wobei aufgrund der Hautabtragung der einwirkende Gegenstand eine unebene Oberfläche oder spitze/scharfe Kante aufgewiesen haben könnte (UA 2/B5.6).