Es bestehen daher unüberwindbare Zweifel, ob der Beschuldigte D. an diesem Abend würgte bzw. ins Kissen drückte und ihr dabei als Anzeichen einer Hirndurchblutungsstörung «schwarz vor den Augen» wurde. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf in dubio pro reo freizusprechen. 6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Bezirksgericht vor, es habe sich mit dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. e nicht befasst. Dies trifft zu. Gemäss Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte die Verletzung von D. mit dem Glassplitter zugegeben. Entsprechend fordert sie einen Schuldspruch (Berufungsbegründung S. 8 Ziff. 2.4).