Dies obwohl nicht ersichtlich ist, dass die Hunde bei der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten irgendeine Rolle gespielt hätten (vgl. UA 2/C1.12). Nachdem ein Würgen oder ins Kissen drücken ein beunruhigendes und kein alltägliches Vorkommnis darstellt, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich D. – anders als an das Schlagen mit dem Handy und Ausreissen der Haarverlängerungen (GA 66) – bei den weiteren Einvernahmen nicht mehr daran erinnern konnte. Es bestehen daher unüberwindbare Zweifel, ob der Beschuldigte D. an diesem Abend würgte bzw. ins Kissen drückte und ihr dabei als Anzeichen einer Hirndurchblutungsstörung «schwarz vor den Augen» wurde.