5.3.2. Eine Lebensgefahr ist somit zu bejahen, wenn sich aufgrund der Aussagen von D. erstellen lässt, dass sie gewürgt und ihr schwarz vor den Augen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. E. 8.2.3 nachfolgend]). Der Beschuldigte bestritt stets, dass er D. im Rahmen dieses Streits gewürgt oder sie ins Kissen gedrückt habe (UA C1/23 Ziff. 63, GA 75 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11).