5.3. 5.3.1. Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), Kantonsspital Aarau, vom 28. Mai 2020 wurden spärliche Befunde am Hals von D. festgestellt, welche infolge eines Angriffs gegen den Hals entstanden sein könnten. Objektive Befunde, wie z.B. Punktblutungen, die für eine kreislaufrelevante Gewalt sprechen würden, fanden sich nicht. Die subjektive Angabe von D., dass es ihr infolge des Würgens «schwarz vor den Augen» geworden sei, könne als Beschreibung einer Hirndurchblutungsstörung gewertet werden, sodass aus rechtsmedizinischer Sicht das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr angenommen werden könne (UA 2/B5.7).