aufgrund der Aussagen von D. und den Feststellungen der Rechtsmedizin erstellt (Berufungsbegründung S. 7 Ziff. 2.3.1). Die von D. geschilderten Beschwerden könnten als kritische Hirndurchblutungsstörung, mithin eine konkrete Lebensgefahr gewertet werden (Berufungsbegründung S. 7 Ziff. 2.3.2). 5.2. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB).