Die Staatsanwaltschaft weist zunächst darauf hin, es lägen zwei verschiedene Lebenssachverhalte (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. e einerseits und Strafdossier C2 lit. e andererseits) vor, über die im Dispositiv einzeln zu befinden sei (Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 1.2). Ferner fordert sie betreffend das Strafdossier C1 Sacherhalt 3 lit. e einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens. Denn der angeklagte Sachverhalt sei - 14 -