5. 5.1. Die Vorinstanz kam betreffend das Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. e zum Schluss, eine Gefährdung des Lebens sei nicht gegeben gewesen. Die Aussage von D., ihr sei infolge des Würgens «schwarz vor Augen» geworden, sei nicht von ihr ausgegangen. Mangels objektiver Hinweise auf ein längeres Würgen sowie den Umstand, dass D. jederzeit habe atmen können, sei eine konkrete Lebensgefahr nicht anzunehmen. Ein formeller Freispruch von diesem Vorwurf erfolge mit Blick auf die Verurteilung wegen der Gefährdung des Lebens gemäss Strafdossier C2 lit. e nicht (vorinstanzliches Urteil S. 17 E. 2.1.3.6).