nur Show» gewesen (UA 2/C1.15 Ziff. 42). Das Obergericht erachtet es als naheliegender, dass eine durch Todesdrohungen bereits in Angst und Schrecken versetzte D., dieses Verhalten des Beschuldigten als indirekte Bedrohung hätte empfinden müssen. Angesichts der doch massiven Drohungen erstaunt auch, dass D. sich an die Drohungen bei den späteren Einvernahmen vom 14. Dezember 2020, 22. November 2021 und 17. August 2022 gar nicht mehr erinnern konnte. Es bestehen daher unüberwindbare Zweifel, ob der Beschuldigte D. an diesem Abend bedroht hat. Er ist von diesem Vorwurf in dubio pro reo freizusprechen.