4.3.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen von D. vom 6. Mai 2020 zum Vorfall vom 5./6. Mai 2020 grundsätzlich glaubhaft sind. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass es Anzeichen für Übertreibungen gibt. Denn die rechtsmedizinische Untersuchung untermauerte die Schilderungen von D. insofern nicht, als sie angab, ihr Kopf sei gegen die Wand und sie auch mit den Fäusten geschlagen worden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 14). Aufgrund der Aussagen von D. ist ebenso wenig erstellt, dass sie durch eine Drohung in Angst und Schrecken versetzt wurde. Sie meinte, das spätere Hantieren des Beschuldigten mit dem nicht geladenen Sturmgewehr sei, auch wenn man nie wisse, «alles