4.3.2. Strittig ist hinsichtlich dieser Auseinandersetzung nun, ob der Beschuldigte D. auch bedroht hat. Der Beschuldigte bestreitet dies (vgl. seine Einvernahmen vom 6. Mai 2020 [UA 2/C1.25 Ziff. 88] und vom 22. November 2021 [GA 75]; Berufungsantwort vom 15. Juni 2022; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11).