a; vorinstanzliches Urteil S. 12 E. 2.1.3.1) und es zudem zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, bei welcher der Beschuldigte D. diverse Verletzungen zugefügt hat (insbesondere mit Ausreissen von Haarextensionen und Schlagen des Handys auf den Oberschenkel [Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. c und d; vorinstanzliches Urteil S. 14 [unten] f.). Ferner hat der Beschuldigte das Handy von D. (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. d; vorinstanzliches Urteil S. 15 E. 2.1.3.4) zerbrochen und versuchte den Pin des Natels durch Gewalt erhältlich zu machen (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. e; vorinstanzliches Urteil S. 15 E. 2.1.3.5).