4.3. 4.3.1. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist erstellt, dass es am 6. Mai 2020 nach der Rückkehr des Beschuldigten in die Wohnung von D. wieder zu Streit gekommen ist (UA 2/C1.12 Ziff. 18; 2/C1.19 f.). Dabei ist mit Blick auf die unangefochten gebliebenen Schuldsprüche der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte sie in diesem Rahmen erneut als Nutte beschimpft hat (Straffdossier C1 Sachverhalt 3 lit. a; vorinstanzliches Urteil S. 12 E. 2.1.3.1)