Mit ihrer Berufung macht die Staatsanwaltschaft dagegen geltend, die Drohung sei darauf ausgelegt gewesen, D. in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Beschuldigte sei wegen Drohung zu verurteilen. Eventualiter sei dieser mindestens wegen versuchter Drohung schuldig zu sprechen (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 2.2). 4.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.