BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 94; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5; je mit Hinweisen). Entsprechend ist darüber im Dispositiv auch separat zu entscheiden. Der Beschuldigte ist daher, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, wegen mehrfacher Beschimpfung schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Anklagevorwurf der Drohung (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. b) frei. Sie erwog, D. sei aus Angst aufgrund der erlebten Gewalt zur Polizei gegangen und nicht, weil sie wegen der erwähnten Todesdrohungen in Angst und Schrecken versetzt worden sei (vorinstanzliches Urteil S. 13 f. E. 2.1.3.2).