3.5. Diese Beschimpfung wird von der weiteren Beschimpfung am 6. Mai 2020 (Straffdossier C1 Sachverhalt 3 lit. a; vorinstanzliches Urteil S. 12 E. 2.1.3.1; diesbezügliches Geständnis des Beschuldigten [GA 75]) nicht konsumiert. Denn diese beiden Angriffe auf die Ehre von D. erfolgten nicht im Rahmen einer in sich zusammenhängenden Auseinandersetzung. Zwischen diesen beiden Beschimpfungen verging vielmehr einige Zeit und der Beschuldigte hatte zwischenzeitlich die Wohnung von D. auch verlassen. Die Staatsanwaltschaft weist somit zu Recht darauf hin, dass es sich um zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5