3.4. Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung an, er habe zu D. am 5. Mai 2020 gesagt, ob sie wie eine Nutte herumlaufen müsse (erstinstanzliche Gerichtsakten [GA] 74; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Diese Betitelung hat ehrverletzenden Charakter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2008 vom 27. Juni 2008 E. 8). Der Beschuldigte hat damit D. vorsätzlich in ihrer Ehre angegriffen. Nachdem ein gültiger Strafantrag vorliegt (Untersuchungsakten [UA] Ordner 2 act. C1.5 [nachfolgend: 2/C1.5]), ist - 11 - der Beschuldigte wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.