Die Anklage nennt den Täter, die geschädigte Person und die vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit und Art der Tatausführung, nämlich die Bezeichnung als Nutte (vgl. Art. 325 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wusste aufgrund dessen genau, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und welche rechtliche Qualifikation seines Verhaltens zur Diskussion steht. Er konnte somit seine Verteidigung auch richtig vorbereiten. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 StPO) ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.2; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.3).