3. 3.1. Die Vorinstanz sah von einer Verurteilung des Beschuldigten wegen einer am 5. Mai 2020 um ca. 22 Uhr erfolgten Beschimpfung von D. ab, da der Sachverhalt in der Anklage anders dargestellt worden sei, als von D. geschildert. Ein formeller Freispruch vom Vorwurf der Beschimpfung erfolge aber nicht, nachdem der Beschuldigte diesen Tatbestand gemäss dem Sachverhalt 3 (Strafdossier C1) erfüllt habe (vorinstanzliches Urteil S. 11 E. 2.1.1). Die Staatsanwaltschaft ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden und verlangt einen Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung (Berufungsbegründung S. 2 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 1.2, S. 5 Ziff. 2.1).