Weiter ist strittig, ob der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs (Strafdossier C2 lit. a) und versuchter vorsätzlicher Tötung (Strafdossier C2 lit. e) zu verurteilten ist. Mit der Berufung wird zudem die Strafzumessung hinsichtlich der Freiheitsstrafe beanstandet und gerügt, dass die Entschädigung der ursprünglichen Verteidigerin des Beschuldigten von der Vorinstanz bei den Verfahrenskosten nicht berücksichtigt worden sei. Im Übrigen wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Dies gilt insbesondere für die ausgesprochenen Schuldsprüche, die Geldstrafe, die Busse, die ambulante Massnahme und den Schadenersatz, der D. zugesprochen wurde. Eine Überprüfung dieser nicht angefochtenen