3.2. Mit Eingabe vom 10. März 2022 liess die Privatklägerin D. auf die Stellung von Anträgen verzichten und teilte mit, sie werde am Verfahren nicht mehr als Partei teilnehmen. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 16. März 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ihrer Anträge ein. -9- 3.4. Der Beschuldigte reichte am 15. Juni 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsantwort ein. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 17. August 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: