6. Gestützt auf Art. 63 StGB wird für die Dauer von maximal 5 Jahren die Weiterführung der begonnenen ambulanten Massnahme (Entwöhnungsbehandlung mit Drogen- und Alkoholabstinenz) angeordnet. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin [D.] Schadenersatz von Fr. 800.00 zu bezahlen. 8. 8.1. Die Kostennote der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin, Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin in Rheinfelden, wird in der Höhe von Fr. 4'451.90 (inkl. Fr. 318.30 MWSt) gerichtlich genehmigt.