Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 46 Abs. 1 Satz 2, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 5'400.00. 4.3. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47, 103, 104 sowie 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen vollzogen.