4. 4.1. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. März 2018 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 bedingt gewährte Strafvollzug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 4.2. 4.2. -7-