3.2. Die Untersuchungshaft von 312 Tagen (6. Mai 2020 bis 7. Mai 2020; 23. Juli 2020 bis 28. Mai 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und 43 StGB für 20 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 5 Jahre festgesetzt. Der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe macht somit 10 Monate aus und wurde durch Untersuchungshaft verbüsst. […]