wobei er den Eintritt der durch ihn erkannten möglichen Folgen wollte, bzw. mindestens billigend in Kauf nahm. Dass die Privatklägerin ob des Zuhaltens der Atemwege in Kombination mit der Brustkorbkompression nicht verstarb, ist lediglich dem zufällig rechtzeitigen Ablassen des Beschuldigten geschuldet. f) Hausfriedensbruch Während der ganzen Auseinandersetzung verlangte die Privatklägerin vom Beschuldigten mehrfach, dass er deren Wohnung verlasse. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte wissentlich und willentlich nicht nach.