Als Folge des mehrfachen Zuhaltens von Mund und Nase in Kombination mit der durch das Knien des dazumal rund 110 kg schweren Beschuldigten auf dem Rücken der Privatklägerin einhergehenden Brustkorbkompression erlitt die Privatklägerin Blutergüsse am Unterkiefer, streifige Einblutungen an der Unterlippeninnenseite sowie Stauungsblutungen an den Augenlidern und der Mundschleimhaut der Ober- und Unterlippe und im linken Trommelfell. Die Möglichkeit, dass die Privatklägerin zufolge Sauerstoffmangel verstirbt bzw. im mindesten in akute Lebensgefahr gebracht wird, erkannte der Beschuldigte, gleichwohl führte er die beschriebenen Handlungen durch,