Der Privatklägerin war es dadurch jeweils nicht möglich zu atmen, was der Beschuldigte wusste und wollte. Als Folge des mehrfachen Zuhaltens von Mund und Nase in Kombination mit der durch das Knien des dazumal rund 110 kg schweren Beschuldigten auf dem Rücken der Privatklägerin einhergehenden Brustkorbkompression erlitt die Privatklägerin Blutergüsse am Unterkiefer, streifige Einblutungen an der Unterlippeninnenseite sowie Stauungsblutungen an den Augenlidern und der Mundschleimhaut der Ober- und Unterlippe und im linken Trommelfell.