Zwischen dem jeweiligen Zuhalten der Atemwege liess der Beschuldigte kurzzeitig von der Privatklägerin ab, wobei diese ihn jeweils erfolglos verbal aufforderte, mit der körperlichen Gewalt aufzuhören. Beim jeweils erneuten Zuhalten von Mund und Nase steigerte der Beschuldigte die Dauer des Zuhaltens sukzessive, wobei beim letzten Mal seine Hände während mindestens einer Minute Nase und Mund der Privatklägerin bedeckten. Der Privatklägerin war es dadurch jeweils nicht möglich zu atmen, was der Beschuldigte wusste und wollte.