c) Mehrfache einfache Körperverletzung Im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung packte der Beschuldigte die Privatklägerin insbesondere mehrfach wissentlich und willentlich mit seinen Händen und hielt diese fest bzw. stiess diese teilweise von sich fort oder warf diese zu Boden. Ebenso schlug der Beschuldigte der Privatklägerin mehrfach, insbesondere unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung und jeweils als diese nach dem Umstossen wieder aufstehen wollte, wissentlich und willentlich mit den flachen Händen sowie mit der Faust ins Gesicht.