Dabei verlangte der Beschuldigte von der Privatklägerin ununterbrochen wiederholt die Herausgabe ihres Mobiltelefons. Der Beschuldigte wusste, dass er die Privatklägerin durch die fortwehrende Gewaltanwendung nötigt, ihr Mobiltelefon herauszugeben, was er auch beabsichtigte. Die Privatklägerin nannte dem Beschuldigten den Aufbewahrungsort des Mobiltelefons nicht, dieser fand das Mobiltelefon selbständig.