b) Versuchte Nötigung Anschliessend betrat der Beschuldigte wissentlich und willentlich gegen den Willen der Privatklägerin deren Wohnung, in der Absicht dieser ihr Mobiltelefon abzunehmen. Nachdem sich die Privatklägerin weigerte, dem Beschuldigten ihr Mobiltelefon herauszugeben, entstand eine vom Beschuldigten ausgehende, sich rund 1 bis 1.5 Stunden hinziehende verbale sowie körperliche Auseinandersetzung, welche sich durch die ganze Wohnung der Privatklägerin vollzog. Dabei verlangte der Beschuldigte von der Privatklägerin ununterbrochen wiederholt die Herausgabe ihres Mobiltelefons.