Die von seiner Handlung ausgehende Lebensgefahr war dem Beschuldigten bekannt, gleichwohl führte er den Angriff auf den Hals der Privatklägerin durch. Ebenso wusste der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin mit seinem Verhalten nötigt, den PIN-Code herauszugeben, was er auch beabsichtigte. Gleichwohl nannte die Privatklägerin ihren PIN-Code nicht. Im Zeitpunkt der Tat wies der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.05 ‰ auf. Ort: N. -4-