Dadurch wurde der Privatklägerin schwarz vor Augen, wobei sie gleichzeitig Atemnot verspürte. Als Folge des Angriffes gegen den Hals erlitt die Privatklägerin eine kurzstreckige, kratzerartige Hautläsion sowie eine abblassbare Hautrötung rechtsseitig am Nacken. Ebenso verspürte sie in den Folgetagen ein unangenehmes Gefühl beim Schlucken sowie einen leichten Hustenreiz. Durch diesen vom Beschuldigten ausgehenden Angriff gegen den Hals der Privatklägerin bestand eine konkrete Lebensgefahr für die Privatklägerin. Die von seiner Handlung ausgehende Lebensgefahr war dem Beschuldigten bekannt, gleichwohl führte er den Angriff auf den Hals der Privatklägerin durch.