Durch das Packen an den Armen fügte der Beschuldigte der Privatklägerin auf Grund eines an seinen Fingern befindlichen Glassplitters des zuvor zerbrochenen Mobiltelefons am rechten Oberarm eine blutende Wunde zu, wobei er diese Verletzung im Mindesten in Kauf nahm. Anschliessend ergriff der Beschuldigte den Hals der auf dem Bett liegenden Privatklägerin mit beiden Händen mit grosser Kraft und drückte diese für mehrere Sekunden in ein Kissen. Dadurch wurde der Privatklägerin schwarz vor Augen, wobei sie gleichzeitig Atemnot verspürte.