e) Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung Im Schlafzimmer verlangte der Beschuldigte von der Privatklägerin in der Folge die Herausgabe deren PIN für das Mobiltelefon. Nachdem sich die Privatklägerin weigerte dem Beschuldigten ihre PIN mitzuteilen, packte der Beschuldigte die Privatklägerin an den Armen und warf diese auf ihr Bett. Durch das Packen an den Armen fügte der Beschuldigte der Privatklägerin auf Grund eines an seinen Fingern befindlichen Glassplitters des zuvor zerbrochenen Mobiltelefons am rechten Oberarm eine blutende Wunde zu, wobei er diese Verletzung im Mindesten in Kauf nahm.