d) Einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung Im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung behändigte der Beschuldigte weiter das Mobiltelefon Apple iPhone 7 der Privatklägerin und schlug dieser damit wissentlich und willentlich auf die rechte Oberschenkelaussenseite. Die Privatklägerin erlitt dadurch an der entsprechenden Stelle einen geformten Bluterguss und verspürte im Zeitpunkt des Schlages grosse Schmerzen. Anschliessend zerbrach der Beschuldigte das Mobiltelefon der Privatklägerin wissentlich und willentlich mit seinen Händen in der Mitte in zwei Teile.