Am 6. Mai 2020, ca. 00.45 Uhr, begab sich der Beschuldigte vom Wohnort der Privatklägerin in N. nach Basel. Dort bezog der Beschuldigte mit der Bankkarte der Privatklägerin, welche er zuvor am Wohnort der Privatklägerin ohne deren Wissen behändigt hatte, wissentlich und willentlich ab einem Bankomaten am Bahnhof Basel den Betrag von CHF 1'500.00. Eine Einwilligung der Privatklägerin für diesen Bargeldbezug lag nicht vor, was der Beschuldigte wusste. Der Beschuldigte behändigte das Geld, um es für sich zu behalten, da ihm die Privatklägerin nach eigener Ansicht noch Geld schuldete.