Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.42 (ST.2021.55; StA.2020.1377) Urteil vom 17. August 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Hirt Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1997, von Oberwil BL, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Moritz Gall, […] Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung, Gefährdung des Lebens usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob gegen den Beschuldigten am 9. Juni 2021 Anklage und hielt ihm Folgendes vor: 1. Strafdossier C1 (Sachverhaltskomplex) 1.1. Sachverhalt 1 Beschimpfung Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin am 5. Mai 2020, ca. 22.00 Uhr, in deren Wohnung in N. in Anwesenheit von B. wissentlich und willentlich als "Nutte". Ort: N. Zeit: Dienstag, 5. Mai 2020, ca. 22.00 Uhr Strafantrag: 6. Mai 2020 Zivilforderung: -- 1.2. Sachverhalt 2 Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Am 6. Mai 2020, ca. 00.45 Uhr, begab sich der Beschuldigte vom Wohnort der Privatklägerin in N. nach Basel. Dort bezog der Beschuldigte mit der Bankkarte der Privatklägerin, welche er zuvor am Wohnort der Privatklägerin ohne deren Wissen behän- digt hatte, wissentlich und willentlich ab einem Bankomaten am Bahnhof Basel den Betrag von CHF 1'500.00. Eine Einwilligung der Privatklägerin für diesen Bargeldbezug lag nicht vor, was der Beschuldigte wusste. Der Beschuldigte behändigte das Geld, um es für sich zu behalten, da ihm die Privatklägerin nach eigener Ansicht noch Geld schuldete. Ort: Basel, Hauptbahnhof Zeit: Mittwoch, 6. Mai 2020, zwischen 00.45 Uhr und 02:45 Uhr Deliktsbetrag: CHF 1'500.00 Zivilforderung: bisher nicht beziffert 1.3. Sachverhalt 3 Gefährdung des Lebens, mehrfache einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung Am Mittwoch, 6. Mai 2020, ca. 02.30 Uhr, kehrte der Beschuldigte an den Wohnort der Privatklägerin in N. zurück. a) Beschimpfung Vor Ort angekommen bezeichnete der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich als "Nutte". Dabei warf er ihr gleichzeitig einzelne Banknoten, welche er zuvor in Basel abgehoben hatte, zu. b) Drohung Im Zuge einer in der Folge sich ergebenden Diskussion äusserte der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber, er werde C. (Anm.: Ex-Freund der Privatklägerin), die Schwester und die Mutter der Privatklägerin sowie die Privatklägerin selbst umbringen. Die Privatklägerin fühlte sich durch die Äusserungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt, was der Beschuldigte durch seine Äusserungen bezweckte. -3- c) Mehrfache einfache Körperverletzung In der Folge entwickelte sich zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin eine sich über einen Zeitraum vom 02.45 Uhr bis ca. 05:45 Uhr hinziehende körperliche Auseinandersetzung, ausgehend vom Beschuldigten, wobei der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin wissentlich und willentlich wiederholt körperliche Gewalt anwandte. Insbesondere schlug der Beschuldigte die Privatklägerin im gesamten Zeitraum wiederholt wissentlich und willentlich mit der flachen Hand sowie der Faust ins Gesicht und auf den Po und trat weiter wiederholt mit den nackten Füssen nach ihr. Dadurch erlitt die Privatklägerin einen Bluterguss und Schleimhautläsionen der Unterlippen- und Wangenschleimhaut rechtsseitig, einen Bluterguss an der rechten Schulter, einen Bluterguss mit Oberhautabtragung am rechten Oberarm, eine partiell abblassbare Hautrötung im unteren Rückenbereich, mehrere streifige, abblassbare Hautrötungen an der rechten Hüfte, an der rechten Gesässbacke, in der rechten Ellenbeuge und am rechten Unterarm, mehrere kratzerartige Hautläsionen an der rechten Gesässbacke, eine Schürfung am rechten Unterarm, mehrere streifige Hauteinblutungen am rechten Oberschenkel aussen- und vorderseitig, mehrere kratzerartige Hautläsionen aussenseitig am rechten Knie und vorderseitig am linken Oberschenkel sowie einen Bluterguss sowohl am rechten Unterschenkel aussenseitig wie auch am linken Unterschenkel innenseitig. Ebenso riss der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach an den Haaren, wodurch ihr Teile ihrer Haar-Extension ausgerissen wurden, was der Beschuldigte als Folge seines Handelns im Mindesten in Kauf nahm. Weiter ergriff der Beschuldigte mindestens einmal den Kopf der Privatklägerin und schlug diesen gegen eine Wand der Wohnung. Ebenso ergriff der Beschuldigte mehrfach mit beiden Händen von vorne kurzzeitig den Hals der Privatklägerin. d) Einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung Im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung behändigte der Beschuldigte weiter das Mobiltelefon Apple iPhone 7 der Privatklägerin und schlug dieser damit wissentlich und willentlich auf die rechte Oberschenkelaussenseite. Die Privatklägerin erlitt dadurch an der entsprechenden Stelle einen geformten Bluterguss und verspürte im Zeitpunkt des Schlages grosse Schmerzen. Anschliessend zerbrach der Beschuldigte das Mobiltelefon der Privatklägerin wissentlich und willentlich mit seinen Händen in der Mitte in zwei Teile. e) Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung Im Schlafzimmer verlangte der Beschuldigte von der Privatklägerin in der Folge die Herausgabe deren PIN für das Mobiltelefon. Nachdem sich die Privatklägerin weigerte dem Beschuldigten ihre PIN mitzuteilen, packte der Beschuldigte die Privatklägerin an den Armen und warf diese auf ihr Bett. Durch das Packen an den Armen fügte der Beschuldigte der Privatklägerin auf Grund eines an seinen Fingern befindlichen Glassplitters des zuvor zerbrochenen Mobiltelefons am rechten Oberarm eine blutende Wunde zu, wobei er diese Verletzung im Mindesten in Kauf nahm. Anschliessend ergriff der Beschuldigte den Hals der auf dem Bett liegenden Privatklägerin mit beiden Händen mit grosser Kraft und drückte diese für mehrere Sekunden in ein Kissen. Dadurch wurde der Privatklägerin schwarz vor Augen, wobei sie gleichzeitig Atemnot verspürte. Als Folge des Angriffes gegen den Hals erlitt die Privatklägerin eine kurzstreckige, kratzerartige Hautläsion sowie eine abblassbare Hautrötung rechtsseitig am Nacken. Ebenso verspürte sie in den Folgetagen ein unangenehmes Gefühl beim Schlucken sowie einen leichten Hustenreiz. Durch diesen vom Beschuldigten ausgehenden Angriff gegen den Hals der Privatklägerin bestand eine konkrete Lebensgefahr für die Privatklägerin. Die von seiner Handlung ausgehende Lebensgefahr war dem Beschuldigten bekannt, gleichwohl führte er den Angriff auf den Hals der Privatklägerin durch. Ebenso wusste der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin mit seinem Verhalten nötigt, den PIN-Code herauszugeben, was er auch beabsichtigte. Gleichwohl nannte die Privatklägerin ihren PIN-Code nicht. Im Zeitpunkt der Tat wies der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.05 ‰ auf. Ort: N. -4- Zeit: Mittwoch, 6. Mai 2020, zwischen 02.45 Uhr und 05:45 Uhr Deliktsbetrag: CHF 800.00 (Wert Apple IPhone 7) Strafantrag: 6. Mai 2020 Zivilforderung: CHF 800.00 1.4. Sachverhalt 4 Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung Nachdem es der Privatklägerin um ca. 05:45 Uhr gelang, den Beschuldigten aus ihrer Wohnung zu drängen, verliess dieser den Wohnort der Privatklägerin. Ca. nach 5 Minuten kehrte er wieder zurück und gelangte wissentlich und willentlich gegen den Willen der Privatklägerin zurück in die Wohnung, indem er das angelehnte Küchenfenster aufdrückte, dieses dabei wissentlich und willentlich beschädigte und die Wohnung der Privatklägerin durch dieses betrat. Ort: N. Zeit: Mittwoch, 6. Mai 2020, zwischen 05.45 Uhr und 06.00 Uhr Strafantrag: 6. Mai 2021 Zivilforderung: -- 2. Strafdossier C2 Versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfacher Hausfriedensbruch a) Hausfriedensbruch Der Beschuldigte begab sich am Mittwoch, 22. Juli 2020, nach 06.00 Uhr, an den Wohnort der Privatklägerin in N.. Dort angekommen, überwand der Beschuldigte die Türe zu dem als Vorbalkon ausgestalteten Eingangsbereich der Wohnung, indem er die Türe über die offene Fassade umkletterte. b) Versuchte Nötigung Anschliessend betrat der Beschuldigte wissentlich und willentlich gegen den Willen der Privatklägerin deren Wohnung, in der Absicht dieser ihr Mobiltelefon abzunehmen. Nachdem sich die Privatklägerin weigerte, dem Beschuldigten ihr Mobiltelefon herauszugeben, entstand eine vom Beschuldigten ausgehende, sich rund 1 bis 1.5 Stunden hinziehende verbale sowie körperliche Auseinandersetzung, welche sich durch die ganze Wohnung der Privatklägerin vollzog. Dabei verlangte der Beschuldigte von der Privatklägerin ununterbrochen wiederholt die Herausgabe ihres Mobiltelefons. Der Beschuldigte wusste, dass er die Privatklägerin durch die fortwehrende Gewaltanwendung nötigt, ihr Mobiltelefon herauszugeben, was er auch beabsichtigte. Die Privatklägerin nannte dem Beschuldigten den Aufbewahrungsort des Mobiltelefons nicht, dieser fand das Mobiltelefon selbständig. c) Mehrfache einfache Körperverletzung Im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung packte der Beschuldigte die Privatklägerin insbesondere mehrfach wissentlich und willentlich mit seinen Händen und hielt diese fest bzw. stiess diese teilweise von sich fort oder warf diese zu Boden. Ebenso schlug der Beschuldigte der Privatklägerin mehrfach, insbesondere unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung und jeweils als diese nach dem Umstossen wieder aufstehen wollte, wissentlich und willentlich mit den flachen Händen sowie mit der Faust ins Gesicht. Dadurch erlitt die Privatklägerin Blutergüsse im Gesicht, teilweise mit Schwellung, mittig und links seitlich an der Stirn, am rechten Jochbein, rechts am Unterkiefer sowie links im Kieferwinkelbereich. Ebenso erlitt die Privatklägerin einen Bluterguss und eine kratzerartige Schürfung am rechten Ohrläppchen. Weiter erlitt die Privatklägerin Blutergüsse und winklig konfigurierte Schürfungen an der rechten Unterarmkleinfingerseite sowie fleckförmige Blutergüsse an der rechten Oberarmaussen- bis –rückseite. Weiter biss der Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen des dynamischen Kampfgeschehens -5- wissentlich und willentlich einmal in die rechte Oberarmbeugeseite sowie einmal in die linke Unterarmkleinfingerseite. Dadurch erlitt die Privatklägerin rund-ovaläre Blutergüsse mit Schürfung und Blutkrusten. Ebenso packte der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach wissentlich und willentlich am Hals und würgte diese mehrfach während mehreren Sekunden. Dadurch erlitt die Privatklägerin Blutergüsse, teils mit begleitender Schürfung, am Hals rechts-, vorder- und linksseitig. d) Einfache Körperverletzung Weiter warf der Beschuldigte die Privatklägerin im Schlafzimmer wissentlich und willentlich zu Boden. Dort fixierte der Beschuldigte die auf dem Bauch liegende Privatklägerin, indem er ihr sein Knie in den Rückenbereich drückte. Dadurch war es der Privatklägerin nicht mehr möglich aufzustehen. Ebenso erlitt die Privatklägerin als Folge davon auf dem Rücken, körpermittig über den Dornfortsätzen eine abblassbare Rötung. e) Versuchte Tötung In dieser wehrlosen Position umgriff der Beschuldigte anschliessend mit beiden Händen von hinten greifend den Hals der auf dem Bauch liegenden Privatklägerin und hielt dieser sowohl Mund und Nase zu, so dass diese keine Luft mehr bekam. Diesen Vorgang wiederholte der Beschuldigte wissentlich und willentlich mindestens drei weitere Male. Zwischen dem jeweiligen Zuhalten der Atemwege liess der Beschuldigte kurzzeitig von der Privatklägerin ab, wobei diese ihn jeweils erfolglos verbal aufforderte, mit der körperlichen Gewalt aufzuhören. Beim jeweils erneuten Zuhalten von Mund und Nase steigerte der Beschuldigte die Dauer des Zuhaltens sukzessive, wobei beim letzten Mal seine Hände während mindestens einer Minute Nase und Mund der Privatklägerin bedeckten. Der Privatklägerin war es dadurch jeweils nicht möglich zu atmen, was der Beschuldigte wusste und wollte. Als Folge des mehrfachen Zuhaltens von Mund und Nase in Kombination mit der durch das Knien des dazumal rund 110 kg schweren Beschuldigten auf dem Rücken der Privatklägerin einhergehenden Brustkorbkompression erlitt die Privatklägerin Blutergüsse am Unterkiefer, streifige Einblutungen an der Unterlippeninnenseite sowie Stauungsblutungen an den Augenlidern und der Mundschleimhaut der Ober- und Unterlippe und im linken Trommelfell. Die Möglichkeit, dass die Privatklägerin zufolge Sauerstoffmangel verstirbt bzw. im mindesten in akute Lebensgefahr gebracht wird, erkannte der Beschuldigte, gleichwohl führte er die beschriebenen Handlungen durch, wobei er den Eintritt der durch ihn erkannten möglichen Folgen wollte, bzw. mindestens billigend in Kauf nahm. Dass die Privatklägerin ob des Zuhaltens der Atemwege in Kombination mit der Brustkorbkompression nicht verstarb, ist lediglich dem zufällig rechtzeitigen Ablassen des Beschuldigten geschuldet. f) Hausfriedensbruch Während der ganzen Auseinandersetzung verlangte die Privatklägerin vom Beschuldigten mehrfach, dass er deren Wohnung verlasse. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte wissentlich und willentlich nicht nach. Ort: N. Zeit: Mittwoch, 22. Juli 2020, zwischen 06.00 Uhr und 08.00 Uhr Strafantrag: 22. Juli 2020 Straf- und Zivilklage: 22. Juli 2020 Zivilforderung: -- 3. Strafdossier C3 Mehrfacher Konsum von Betäubungsmitteln Der Beschuldigte konsumierte im Zeitraum von Mittwoch, 1. Januar 2020 bis Mittwoch, 22. Juli 2020 mehrfach wissentlich und willentlich unbefugt Cocain. Das Cocain konsumierte er dabei im Grossraum Basel / N., insbesondere am Wohnort der Privatklägerin in N.. Ort: N. sowie Grossraum Basel -6- Zeit: Mittwoch, 1. Januar 2020, bis Mittwoch, 22. Juli 2020 2. Das Bezirksgericht Rheinfelden erkannte mit Urteil vom 22. November 2021: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Sachverhalt gemäss Strafdossier C2 lit. e), - der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Strafdossier C1, Sachverhalt 3 lit. c und d; Strafdossier C2, lit. c und d), - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Strafdossier C1, Sachverhalt 4; Strafdossier C2, lit. f), - des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB (Strafdossier C1, Sachverhalt 2), - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Strafdossier C1, Sachverhalt 3 lit. d, Sachverhalt 4), - der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Strafdossier C1, Sachverhalt 3 lit. e; Strafdossier C2, lit. b), - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Strafdossier C1, Sachverhalt 3 lit. a), - des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Strafdossier C3). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 und 47 StGB zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft von 312 Tagen (6. Mai 2020 bis 7. Mai 2020; 23. Juli 2020 bis 28. Mai 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und 43 StGB für 20 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 5 Jahre festgesetzt. Der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe macht somit 10 Monate aus und wurde durch Untersuchungshaft verbüsst. […] 4. 4.1. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. März 2018 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 bedingt gewährte Strafvollzug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 4.2. 4.2. -7- Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 46 Abs. 1 Satz 2, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 5'400.00. 4.3. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47, 103, 104 sowie 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen vollzogen. 6. Gestützt auf Art. 63 StGB wird für die Dauer von maximal 5 Jahren die Weiterführung der begonnenen ambulanten Massnahme (Entwöhnungsbehandlung mit Drogen- und Alkoholabstinenz) angeordnet. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin [D.] Schadenersatz von Fr. 800.00 zu bezahlen. 8. 8.1. Die Kostennote der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin, Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin in Rheinfelden, wird in der Höhe von Fr. 4'451.90 (inkl. Fr. 318.30 MWSt) gerichtlich genehmigt. 8.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin, Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin in Rheinfelden, Fr. 4'451.90 zu überweisen. 8.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die Vertretung der Zivil- und Strafklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. 9.1. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, lic. iur. Moritz Gall, Rechtsanwalt in Basel, wird in der Höhe von Fr. 12'031.25 (inkl. Fr. 860.15 MWSt) genehmigt. Die Aufwendungen der ursprünglichen amtlichen Verteidigerin, Antonia Florin, wurden mit Verfügung vom 3. Mai 2021 entschädigt. 9.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Moritz Gall, Rechtsanwalt in Basel, Fr. 12'031.25 zu überweisen. 9.3. -8- Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. 10.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 3'300.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 12'031.25 d) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 4'451.90 e) den Kosten für Übersetzungen Fr. 00.00 f) den Kosten für Gutachten (Arzt/Therapiekosten) Fr. 29'504.75 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 302.00 h) den Spesen von Fr. 108.00 i) andere Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 52'697.90 10.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. f, g und h auferlegt, somit ein Gesamtbetrag von Fr. 36'214.75. 10.3. Die Auferlegung weiterer Verfahrenskosten, die seit Anklageerhebung entstanden sind, bleibt vorbehalten. 11. Über die Tragung der Vollzugskosten entscheidet die Vollzugsbehörde. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 22. Februar 2022 rügt die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Freisprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Strafdossier C2 lit. e), Gefährdung des Lebens (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. e), einfacher Körperverletzung (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. e), Hausfriedensbruch (Strafdossier C2, lit. a), Drohung (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. b) und Beschimpfung (Strafdossier C1 Sachverhalt 1). Ferner richtet sich die Berufung gegen die Bemessung der Strafe und Entschädigungsfolgen betreffend die ursprüngliche Verteidigerin des Beschuldigten. 3.2. Mit Eingabe vom 10. März 2022 liess die Privatklägerin D. auf die Stellung von Anträgen verzichten und teilte mit, sie werde am Verfahren nicht mehr als Partei teilnehmen. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 16. März 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ihrer Anträge ein. -9- 3.4. Der Beschuldigte reichte am 15. Juni 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsantwort ein. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 17. August 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 404 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Abs. 1). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Abs. 2). 1.2. Strittig und zu prüfen sind die vorinstanzlichen Freisprüche vom Vorwurf der Beschimpfung (Strafdossier C1 Sachverhalt 1), der Drohung (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. b), der Gefährdung des Lebens und der einfachen Körperverletzung (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. e). Weiter ist strittig, ob der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs (Strafdossier C2 lit. a) und versuchter vorsätzlicher Tötung (Strafdossier C2 lit. e) zu verurteilten ist. Mit der Berufung wird zudem die Strafzumessung hinsichtlich der Freiheitsstrafe beanstandet und gerügt, dass die Entschädigung der ursprünglichen Verteidigerin des Beschuldigten von der Vorinstanz bei den Verfahrenskosten nicht berücksichtigt worden sei. Im Übrigen wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Dies gilt insbesondere für die ausgesprochenen Schuldsprüche, die Geldstrafe, die Busse, die ambulante Massnahme und den Schadenersatz, der D. zugesprochen wurde. Eine Überprüfung dieser nicht angefochtenen Punkte findet nicht statt. 2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nicht verlangt wird indes, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). - 10 - 3. 3.1. Die Vorinstanz sah von einer Verurteilung des Beschuldigten wegen einer am 5. Mai 2020 um ca. 22 Uhr erfolgten Beschimpfung von D. ab, da der Sachverhalt in der Anklage anders dargestellt worden sei, als von D. geschildert. Ein formeller Freispruch vom Vorwurf der Beschimpfung erfolge aber nicht, nachdem der Beschuldigte diesen Tatbestand gemäss dem Sachverhalt 3 (Strafdossier C1) erfüllt habe (vorinstanzliches Urteil S. 11 E. 2.1.1). Die Staatsanwaltschaft ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden und verlangt einen Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung (Berufungsbegründung S. 2 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 1.2, S. 5 Ziff. 2.1). 3.2. Wer jemanden in anderer Weise als durch Verleumdung oder üble Nachrede durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, wegen Beschimpfung mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). 3.3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter dem Titel «Beschimpfung» vor, er habe D. am 5. Mai 2020 um ca. 22 Uhr, in ihrer Wohnung in N., in Anwesenheit von F. wissentlich und willentlich als «Nutte» bezeichnet (Strafdossier C1 Sachverhalt 1). Die Anklage nennt den Täter, die geschädigte Person und die vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit und Art der Tatausführung, nämlich die Bezeichnung als Nutte (vgl. Art. 325 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wusste aufgrund dessen genau, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und welche rechtliche Qualifikation seines Verhaltens zur Diskussion steht. Er konnte somit seine Verteidigung auch richtig vorbereiten. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 StPO) ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.2; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.3). 3.4. Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung an, er habe zu D. am 5. Mai 2020 gesagt, ob sie wie eine Nutte herumlaufen müsse (erstinstanzliche Gerichtsakten [GA] 74; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Diese Betitelung hat ehrverletzenden Charakter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2008 vom 27. Juni 2008 E. 8). Der Beschuldigte hat damit D. vorsätzlich in ihrer Ehre angegriffen. Nachdem ein gültiger Strafantrag vorliegt (Untersuchungsakten [UA] Ordner 2 act. C1.5 [nachfolgend: 2/C1.5]), ist - 11 - der Beschuldigte wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.5. Diese Beschimpfung wird von der weiteren Beschimpfung am 6. Mai 2020 (Straffdossier C1 Sachverhalt 3 lit. a; vorinstanzliches Urteil S. 12 E. 2.1.3.1; diesbezügliches Geständnis des Beschuldigten [GA 75]) nicht konsumiert. Denn diese beiden Angriffe auf die Ehre von D. erfolgten nicht im Rahmen einer in sich zusammenhängenden Auseinandersetzung. Zwischen diesen beiden Beschimpfungen verging vielmehr einige Zeit und der Beschuldigte hatte zwischenzeitlich die Wohnung von D. auch verlassen. Die Staatsanwaltschaft weist somit zu Recht darauf hin, dass es sich um zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 94; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5; je mit Hinweisen). Entsprechend ist darüber im Dispositiv auch separat zu entscheiden. Der Beschuldigte ist daher, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, wegen mehrfacher Beschimpfung schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Anklagevorwurf der Drohung (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. b) frei. Sie erwog, D. sei aus Angst aufgrund der erlebten Gewalt zur Polizei gegangen und nicht, weil sie wegen der erwähnten Todesdrohungen in Angst und Schrecken versetzt worden sei (vorinstanzliches Urteil S. 13 f. E. 2.1.3.2). Mit ihrer Berufung macht die Staatsanwaltschaft dagegen geltend, die Drohung sei darauf ausgelegt gewesen, D. in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Beschuldigte sei wegen Drohung zu verurteilen. Eventualiter sei dieser mindestens wegen versuchter Drohung schuldig zu sprechen (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 2.2). 4.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, - 12 - kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 5.2). 4.3. 4.3.1. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist erstellt, dass es am 6. Mai 2020 nach der Rückkehr des Beschuldigten in die Wohnung von D. wieder zu Streit gekommen ist (UA 2/C1.12 Ziff. 18; 2/C1.19 f.). Dabei ist mit Blick auf die unangefochten gebliebenen Schuldsprüche der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte sie in diesem Rahmen erneut als Nutte beschimpft hat (Straffdossier C1 Sachverhalt 3 lit. a; vorinstanzliches Urteil S. 12 E. 2.1.3.1) und es zudem zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, bei welcher der Beschuldigte D. diverse Verletzungen zugefügt hat (insbesondere mit Ausreissen von Haarextensionen und Schlagen des Handys auf den Oberschenkel [Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. c und d; vorinstanzliches Urteil S. 14 [unten] f.). Ferner hat der Beschuldigte das Handy von D. (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. d; vorinstanzliches Urteil S. 15 E. 2.1.3.4) zerbrochen und versuchte den Pin des Natels durch Gewalt erhältlich zu machen (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. e; vorinstanzliches Urteil S. 15 E. 2.1.3.5). 4.3.2. Strittig ist hinsichtlich dieser Auseinandersetzung nun, ob der Beschuldigte D. auch bedroht hat. Der Beschuldigte bestreitet dies (vgl. seine Einvernahmen vom 6. Mai 2020 [UA 2/C1.25 Ziff. 88] und vom 22. November 2021 [GA 75]; Berufungsantwort vom 15. Juni 2022; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). D. berichtete über den Vorfall vom 6. Mai 2020, bei ihrer gleichentags von der Polizei durchgeführten Einvernahme, im freien Vortrag, dass der Abend gut angefangen habe mit gemeinsamem Abendessen, wobei sie sowohl während des Essens als auch danach Alkohol konsumiert hätten. Im weite- ren Verlauf sei es dann zu Diskussionen gekommen, bei denen der Beschuldigte sie bezichtigt habe, mit anderen (Männern) zu schreiben. Während der Diskussion habe er auch gedroht sowie (unter anderem) ihr das Handy aus der Hand gerissen, ihr ins Gesicht und auf den Po geschlagen und sie gewürgt (UA 2/C1.12 Ziff. 18). Auf Nachfrage präzisierte D. hinsichtlich der Drohung, der Beschuldigte habe gesagt, dass sie als letztes drankomme, vorher kämen C., ihre Schwester und ihre Mutter dran. Er habe gesagt, dass er diese Personen vorher umbringe (UA 2/C1.14 Ziff. 34). Sie (D.) habe richtig Angst vor ihm gehabt (UA 2/C1.14 Ziff. 35). Zum in der Wohnung von D. gefundenen Sturmgewehr, welches der Beschuldigte, kurz bevor sie die Wohnung verlassen habe, gefunden und daran herum manipuliert habe, meinte D. auf die Frage «Was wollte er - 13 - damit machen», dass sie denke, es sei alles nur Show gewesen. Aber man bei ihm nie wisse (UA 2/C1.15 Ziff. 42). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 14. Dezember 2020, der vorinstanzlichen Verhandlung vom 22. November 2021 sowie der Berufungsverhandlung vom 17. August 2022 konnte sich D. nicht mehr an Drohungen erinnern (UA 2/C1.31/6 Ziff. 24; GA 66; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). 4.3.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen von D. vom 6. Mai 2020 zum Vorfall vom 5./6. Mai 2020 grundsätzlich glaubhaft sind. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass es Anzeichen für Übertreibungen gibt. Denn die rechtsmedizinische Untersuchung untermauerte die Schilderungen von D. insofern nicht, als sie angab, ihr Kopf sei gegen die Wand und sie auch mit den Fäusten geschlagen worden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 14). Aufgrund der Aussagen von D. ist ebenso wenig erstellt, dass sie durch eine Drohung in Angst und Schrecken versetzt wurde. Sie meinte, das spätere Hantieren des Beschuldigten mit dem nicht geladenen Sturmgewehr sei, auch wenn man nie wisse, «alles nur Show» gewesen (UA 2/C1.15 Ziff. 42). Das Obergericht erachtet es als naheliegender, dass eine durch Todesdrohungen bereits in Angst und Schrecken versetzte D., dieses Verhalten des Beschuldigten als indirekte Bedrohung hätte empfinden müssen. Angesichts der doch massiven Drohungen erstaunt auch, dass D. sich an die Drohungen bei den späteren Einvernahmen vom 14. Dezember 2020, 22. November 2021 und 17. August 2022 gar nicht mehr erinnern konnte. Es bestehen daher unüberwindbare Zweifel, ob der Beschuldigte D. an diesem Abend bedroht hat. Er ist von diesem Vorwurf in dubio pro reo freizusprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz kam betreffend das Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. e zum Schluss, eine Gefährdung des Lebens sei nicht gegeben gewesen. Die Aussage von D., ihr sei infolge des Würgens «schwarz vor Augen» geworden, sei nicht von ihr ausgegangen. Mangels objektiver Hinweise auf ein längeres Würgen sowie den Umstand, dass D. jederzeit habe atmen können, sei eine konkrete Lebensgefahr nicht anzunehmen. Ein formeller Freispruch von diesem Vorwurf erfolge mit Blick auf die Verurteilung wegen der Gefährdung des Lebens gemäss Strafdossier C2 lit. e nicht (vorinstanzliches Urteil S. 17 E. 2.1.3.6). Die Staatsanwaltschaft weist zunächst darauf hin, es lägen zwei verschiedene Lebenssachverhalte (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. e einerseits und Strafdossier C2 lit. e andererseits) vor, über die im Dispositiv einzeln zu befinden sei (Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 1.2). Ferner fordert sie betreffend das Strafdossier C1 Sacherhalt 3 lit. e einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens. Denn der angeklagte Sachverhalt sei - 14 - aufgrund der Aussagen von D. und den Feststellungen der Rechtsmedizin erstellt (Berufungsbegründung S. 7 Ziff. 2.3.1). Die von D. geschilderten Beschwerden könnten als kritische Hirndurchblutungsstörung, mithin eine konkrete Lebensgefahr gewertet werden (Berufungsbegründung S. 7 Ziff. 2.3.2). 5.2. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). 5.3. 5.3.1. Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), Kantonsspital Aarau, vom 28. Mai 2020 wurden spärliche Befunde am Hals von D. festgestellt, welche infolge eines Angriffs gegen den Hals entstanden sein könnten. Objektive Befunde, wie z.B. Punktblutungen, die für eine kreislaufrelevante Gewalt sprechen würden, fanden sich nicht. Die subjektive Angabe von D., dass es ihr infolge des Würgens «schwarz vor den Augen» geworden sei, könne als Beschreibung einer Hirndurchblutungsstörung gewertet werden, sodass aus rechtsmedizinischer Sicht das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr angenommen werden könne (UA 2/B5.7). 5.3.2. Eine Lebensgefahr ist somit zu bejahen, wenn sich aufgrund der Aussagen von D. erstellen lässt, dass sie gewürgt und ihr schwarz vor den Augen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. E. 8.2.3 nachfolgend]). Der Beschuldigte bestritt stets, dass er D. im Rahmen dieses Streits gewürgt oder sie ins Kissen gedrückt habe (UA C1/23 Ziff. 63, GA 75 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). Bei ihrer Einvernahme vom 6. Mai 2020 äusserte D., dass der Beschuldigte sie im Verlauf des Streits auf das Bett geworfen und am Hals gepackt habe (UA 2/C1.12). Auf Nachfrage gab sie an, der Beschuldigte habe sie mit beiden Händen gehalten und ins Kissen gedrückt. Es sei schwierig zu beschreiben, wie sie sich dabei gefühlt habe. Sie habe an diesem Abend immer Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Sie habe sich jedoch mehr Sorgen um ihre Hunde gemacht. Ohnmächtig sei sie nicht geworden, aber ihr sei schwarz vor den Augen geworden. Soviel sie wisse, habe sie immer atmen können (UA 2/C1.13 f. Ziff. 26-29). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 14. Dezember 2020, der vorinstanzlichen Verhandlung vom 22. November 2021 und der Berufungsverhandlung vom 17. August 2022 konnte sich D. an ein Würgen bzw. ins Kissen drücken nicht mehr erinnern (UA 2/C1.31/6 Ziff. 23; GA 67 oben; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). - 15 - 5.3.3. Die Aussage von D. vom 6. Mai 2020 ist bezüglich des Würgens nicht konsistent. Zuerst berichtete sie, der Beschuldigte habe sie am Hals gepackt. Auf Nachfrage schilderte sie dann jedoch ausschliesslich, dass der Beschuldigte sie ins Kissen gedrückt habe. Wenig plausibel sind auch ihre Angaben zu ihren Gefühlen beim Würgen bzw. ins Kissen drücken, indem sie über ihre allgemeine Angst an diesem Abend berichtete und Sorgen um die Hunde erwähnte. Dies obwohl nicht ersichtlich ist, dass die Hunde bei der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten irgendeine Rolle gespielt hätten (vgl. UA 2/C1.12). Nachdem ein Würgen oder ins Kissen drücken ein beunruhigendes und kein alltägliches Vorkommnis darstellt, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich D. – anders als an das Schlagen mit dem Handy und Ausreissen der Haarverlängerungen (GA 66) – bei den weiteren Einvernahmen nicht mehr daran erinnern konnte. Es bestehen daher unüberwindbare Zweifel, ob der Beschuldigte D. an diesem Abend würgte bzw. ins Kissen drückte und ihr dabei als Anzeichen einer Hirndurchblutungsstörung «schwarz vor den Augen» wurde. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf in dubio pro reo freizusprechen. 6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Bezirksgericht vor, es habe sich mit dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. e nicht befasst. Dies trifft zu. Gemäss Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte die Verletzung von D. mit dem Glassplitter zugegeben. Entsprechend fordert sie einen Schuldspruch (Berufungsbegründung S. 8 Ziff. 2.4). 6.2. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als durch eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. 6.3. 6.3.1. Eine blutende Verletzung am rechten Arm von D. ist dokumentiert (UA 2/C1.37). Diese sei gemäss dem Gutachten des IRM Aarau vom 28. Mai 2020 frisch gewesen (UA 2/B5.4), wobei aufgrund der Hautabtragung der einwirkende Gegenstand eine unebene Oberfläche oder spitze/scharfe Kante aufgewiesen haben könnte (UA 2/B5.6). Der Beschuldigte gab zu dieser Verletzung bei der Konfrontations- einvernahme am 14. Dezember 2020 an, er habe das Natel zerbrochen, was Glassplitter gegeben habe. Einen davon habe er am Finger gehabt. Er vermute, dass er D. damit verletzt habe, als er sie am Arm gepackt habe - 16 - (UA C1.31/7 Ziff. 31). Das bestätigte der Beschuldigte auch bei der vorinstanzlichen Verhandlung am 22. November 2021 (GA 75). 6.3.2. Aufgrund des vom Beschuldigten Eingeräumten ist erstellt, dass er D. mit einem Glassplitter am Arm verletzt hat. Er habe aber erst im Nachhinein gemerkt, dass er einen Splitter in der Hand hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15). Die Angaben des Beschuldigten erscheinen nicht als unglaubhaft. Es erscheint denn auch viel naheliegender, dass er D. zwar am Arm hat packen wollen, sich jedoch des Glassplitters in seiner Hand bzw. dessen Wirkung beim Zupacken nicht bewusst war, zumal er sich damit auch ohne Weiteres selbst hätte verletzen können. Mithin lässt sich nicht erstellen, dass es die Absicht des Beschuldigten war, D. mit einem Glassplitter eine blutige Schnittverletzung zuzufügen. Ein Vorsatz oder Eventualvorsatz ist unter diesen Umständen zu verneinen. Der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist somit nicht erfüllt und der Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen. 7. 7.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs begangen am 22. Juli 2020 frei (Strafdossier C2 lit. a). Sie hielt nicht für ausgewiesen, dass die vordere Türe der Wohnung von D. verschlossen gewesen sei (vorinstanzliches Urteil S. 24 E. 2.2.3). Die Staatsanwaltschaft fordert hingegen aufgrund der Aussagen von D. einen Schuldspruch (Berufungsbegründung S. 8 Ziff. 2.5). 7.2. Nach Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. 7.3. Der Beschuldigte gab an, die erste Holztüre sei offen gewesen und D. habe ihm die Wohnungstür aufgeschlossen und ihn hereingelassen (vgl. UA 2/C2.48 Ziff. 57 f., GA 78). D. sagte bei ihrer Einvernahme am 22. Juli 2020 hingegen aus, dass die vordere Türe zu gewesen sei und der Beschuldigte diese irgendwie habe öffnen oder über die Fassade habe umklettern müssen (UA 2/C2.20 Ziff. 25). Dies bestätigte sie am 31. Juli 2020 (UA 2/C2.32 Ziff. 70). - 17 - Es kann nicht gesagt werden, ob die Aussage des Beschuldigten oder von D. stimmt. Die Angaben des Beschuldigten können nicht von vornherein als unglaubhaft eingestuft werden. Zumal er sich mit anderen Aussagen (bsp. betreffend Schwitzkasten oder die versuchte Nötigung zur Herausgabe des Pins für das Handy) durchaus auch selbst belastet hat. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sich D. täuscht, dass die erste Türe abschlossen war. Denn sie war in besagter Nacht alkoholisiert und hat betreffend den Verlauf vom 22. Juli 2022 ab 2.00 oder 2.30 Uhr auch gewisse Erinnerungslücken (vgl. UA 2/C2.19 Ziff. 23, 2/C2.30 Ziff. 54). Vorliegend ist zudem nicht ersichtlich, dass das Überwinden der ersten Tür unrechtmässig und gegen den Willen von D. erfolgte. Vielmehr ist von einem konkludenten nachträglichen Einverständnis dazu von D. auszugehen. Zwar wollte sie nicht, dass der Beschuldigte bei ihr in dem aufgebrachten Zustand vorbeikommt (vgl. 2/C2.32 Ziff. 69, 2/C2.67 Ziff. 108). Sie hat ihn aber schliesslich ohne Weiteres die zweite Türe passieren lassen (vgl. UA C2.34 Ziff. 93, 2/C2.66 f. Ziff. 104, 108). D. gab an, sie habe ihn hereingelassen, weil sie ihn liebe und mit ihm den Tag habe verbringen wollen. Sie habe einfach die Hoffnung gehabt, dass es jetzt gut verlaufe. Sie habe gehofft, dass sie sich ins Bett legten und schlafen würden (UA 2/C2.67 Ziff. 109). Nach dem Dargelegten ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs am 22. Juni 2020 um ca. 6.00 Uhr (Strafdossier C2 lit. a) freizusprechen. 8. 8.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten betreffend die Vorkommnisse am 22. Juli 2020 u.a. wegen Gefährdung des Lebens schuldig. Den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erachtete sie hingegen in Anwendung der in-dubio-pro-reo-Regel als nicht erfüllt. Sie verneinte den (Eventual- )Vorsatz (vorinstanzliches Urteil S. 18-22, insb. E. 2.2.1.4). Demgegenüber geht die Staatsanwaltschaft von einer Inkaufnahme der nahen Möglichkeit des Todes von D. durch den Beschuldigten aus (Berufungsbegründung S. 8 f. Ziff. 2.6). 8.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 8.2.1. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht - 18 - zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestands- merkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 8.2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. BGE 147 IV 139 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 139 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2). Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt – in Abgrenzung zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens – (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 8.2.3. Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen) liegt eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder - 19 - nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens bzw. über 50 % liegen muss. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung. Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen. Das Gehirn ist ein lebenswichtiges Organ, womit dessen irreversible Schädigung zum Tod führen kann. Diese Kausalverläufe setzen ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus, welches mittels rechtsmedizinischer, objektivierbarer Feststellungen sowie durch Angaben des Opfers eruiert werden kann. Zu relevanten Strangulationsfolgen gehören: Atemnot, Erstickungsangst; Heiserkeit, Schluckbeschwerden und Halsschmerzen; Druckschmerzen über dem Kehlkopf und Schmerzen bei der Kieferöffnung; Würgemale; Benommenheit, Filmriss etc.; Bewusst- losigkeit; Urin- sowie Stuhlabgang; Stauungsblutungen in Augenbinde- häuten, Gesichtshaut, Nasen- und Mundschleimhaut, Trommelfellen, Zungengrund, im Rachen und an der zarten Haut hinter den Ohren. Die erforderliche Zeitspanne einer Halskompression bis zum Auftreten von Stauungsblutungen (petechiale Blutungen, Petechien) wird in der Literatur nicht einheitlich angegeben; die Dauer variiert von frühestens 10 bis 20 Sekunden bis zu 3 bis 5 Minuten. Zudem entstehen Stauungsblutungen bei gewaltsamer Asphyxie und Strangulation zwar sehr häufig, aber nicht obligat. Eine Kombination mehrerer Symptome ist grundsätzlich nicht erforderlich. Im Gegensatz zu Stauungsblutungen stützt sich der Nachweis einer Asphyxie - neben allfälligen objektivierbaren Würgemalen am Hals - nur auf die subjektiven Aussagen der betroffenen Person. Werden Symptome wie namentlich Schluckbeschwerden, Atemnot oder gar eine vorübergehende Bewusstlosigkeit beschrieben, kann davon ausgegangen werden, dass die Atmung beim Opfer relevant vermindert oder unterbrochen war. Die Beschreibung blosser Schmerzen beim Schlucken oder von Heiserkeit sind ohne zusätzliche (subjektive) Angaben oder objektive Befunde dagegen nicht geeignet, einen Sauerstoffmangel im Gehirn zu belegen. Die Annahme einer Lebensgefahr bei einer Strangulation hängt nicht davon ab, ob dem Opfer ernsthafte (äusserliche) Verletzungen zugefügt werden oder ob es ohnmächtig wird. Damit sind Würgemale und Stauungsblutungen für die Annahme einer Halsweichteilkompression und - 20 - der allenfalls dadurch entstandenen erhöhten Lebensgefahr nicht erforderlich. Eine Kompression der vorderen Halsweichteile ist durch unterschiedliche Handhaltungen möglich, die jeweils zu einer sich mehr breitflächigen oder mehr punktuell auswirkenden Krafteinleitung und damit auch zu unterschiedlichen äusseren und inneren Spuren führen. So kann beim «Schwitzkasten» durch dessen grossflächige weich-deformierbare Kraftwirkung ein bedeutend besserer Formschluss zwischen Werkzeug Unterarm und Zielbereich Hals erzielt werden, wodurch Schürfungen oder Blutungen ausbleiben können. Mithin kann der Angriff auf den Hals dann verletzungsarm oder gar verletzungsfrei bleiben. Gleichzeitig kann eine relativ grosse Krafteinwirkung gegen den Hals ausgeübt werden, womit eine vergleichsweise rasche und gleichzeitig komplette Unterbrechung der Blutzufuhr und des Blutabflusses in den Kopf ohne Ausbildung von Stauungsblutungen erfolgen kann, womit ein vergleichsweise rascher Sauerstoffmangel des Gehirns einhergeht. In diesen Fällen liegt der verletzungsarme oder verletzungsfreie Befund besonders eng an der Gefährdung des Lebens. Bei komprimierender Gewalt gegen den Hals und namentlich bei Strangulation durch Würgen brechen die Vitalfunktionen nicht über einen beobachtbaren Folgebereich ein, wie dies z.B. bei einem Blutverlust der Fall ist. Die Gewalteinwirkung, die oft mit nur gering scheinenden Verletzungen überlebt wird, liegt sehr dicht an einem tödlichen Ausgang, mithin übersteigen die äusseren Verletzungen bei der Strangulation auch im Todesfall selten den Umfang von Kratzern, Schürfungen oder Einblutungen. Dennoch bedarf es mitunter nur wenig an zusätzlicher Kompression, um den Tod zu bewirken. 8.3. 8.3.1. Der Beschuldigte schilderte die Vorkommnisse vom 22. Juli 2020 anlässlich der Befragung vom 31. Juli 2020 (UA 2/C2.41 ff.), im Zuge der Konfrontationseinvernahme vom 3. September 2020 (UA 2/C2.51 ff.), der vorinstanzlichen Verhandlung (GA 77 ff.) und der Berufungsverhandlung vom 17. August 2022 (S. 11 ff). Zur Vorgeschichte führte er aus, er sei enttäuscht gewesen, dass er seinen Geburtstag allein in Basel am Rhein habe verbringen müssen. Um 3 Uhr hätten sie (der Beschuldigte und D.) telefoniert und er habe Männerstimmen gehört. Sie (D.) habe gesagt, L. sei da, er (der Beschuldigte) solle auch kommen. Da er kein Taxigeld gehabt habe, sei er zu sich nach Hause gegangen. Sie hätten dann nochmals telefoniert und D. habe gesagt, dass sie den besten Abend ihres Lebens gehabt und fünf Schwänze gelutscht habe. Das habe ihn derart wütend gemacht, dass er zu Hause eine Scheibe eingeschlagen habe. Er sei dann zu ihr gegangen, um die Sache zu klären und seinen Geburtstag mit ihr zu verbringen (UA 2/C2.43 f. Ziff. 14). Als er bei ihr in der Wohnung gewesen sei, habe er sie gefragt, ob das korrekt sei, was sie gemacht habe, mit fünf Typen nach - 21 - Hause zu gehen. Sie habe ihn beschimpft. Sie seien vor ihrem Bett gestanden. Sie habe ihm zuerst eine Ohrfeige gegeben und er ihr auch eine, so sei es eskaliert und sie seien zusammen am Boden gelegen. Das sei so zwei oder drei Minuten weitergegangen. Um sie irgendwie zu be- ruhigen, habe er sie in den Schwitzkasten genommen. Dann sei sie auch wieder ruhig gewesen, er habe sie losgelassen und sie sei aufgestanden und habe die Wohnung verlassen (UA 2/C2.47 Ziff. 44; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 f.). Auf Vorhalt des Zuhaltens von Mund und Nase sagte der Beschuldigte, er habe D. «vor dem Mund gepackt», aber nicht so, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Er habe sie am Kiefer gepackt und habe den Pin-Code des Natels erfahren wollen. Sie sei am Boden gelegen und er habe sie von hinten mit dem rechten Arm um den Hals gehalten. Er habe «hör auf, hör auf!» zu ihr gesagt, weil er gewollt habe, dass das Ganze, das Catchen und Ringen in der Wohnung aufhöre. So nach 7, 8 oder 10 Sekunden habe er sie wieder losgelassen. Sie sei aufgestanden, habe den Hund geholt und habe die Wohnung verlassen (UA 2/C2.43 f. Ziff. 13, 15). Was ihm vorgeworfen werde, stimme nicht. Er würde niemals jemandes Leben aufs Spiel setzen. Er liebe die Frau und habe gewollt, dass es zwischen ihnen gut wird. Deshalb habe er auch das Kontaktverbot missachtet (UA 2/C2.49 Ziff. 66). Anlässlich Konfrontationseinvernahme vom 3. September 2020 und der Verhandlung vor Bezirksgericht vom 22. November 2021 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen im Grundsatz. Bei der Konfrontationseinvernahme gab er u.a. an, er habe D. etwa 10 Sekunden im Schwitzkasten gehabt. Er könne sich nicht erinnern, dass er sie am Hals gepackt habe (UA 2/C2.62 Ziff. 66). Im Verlauf der Einvernahme räumte er aber ein, es könne sein, dass dies bei der Rangelei irgendwie passiert sei (UA 2/C2.66 Ziff. 97). Wie fest es (der Schwitzkasten) gewesen sei, könne er nicht mehr erinnern. Er habe aber recht viel Kraft (UA 2/C2.64 Ziff. 82). Auf die Frage, weshalb er D. in den Schwitzkasten genommen habe, antwortete der Beschuldigte, er habe gewollt, dass das Ganze aufhöre und sie mit der Rangelei aufhörten (UA 2/C2.62 Ziff. 70). Dass ein Unterarmgriff nicht gesundheitsförderlich sei, wisse er, aber nicht, dass dies lebensgefährlich sei. Er habe nie versucht, D. zu töten (UA 2/C2.64 Ziff. 84). Bei der Verhandlung vor dem Bezirksgericht am 22. November 2021 gab der Beschuldigte an, er habe D. ganz am Schluss, bevor diese aus der Wohnung gegangen sei, im Schwitzkasten gehabt. Vorher habe er sie auch schon am Boden fixiert, mit dem Knie auf ihrem Rücken. Er habe einfach gewollt, dass sie nicht mehr weiter streiteten. Er habe ihr definitiv nicht mit den Händen Mund und Nase zugehalten, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Er habe sie schon am Hals gepackt, aber nicht mit beiden Händen. Im Schwitzkasten habe er sie vielleicht etwa 5 Sekunden gehabt. Man verliere schnell das Zeitgefühl in solchen Situationen. Sie habe - 22 - gesagt, sie wolle das nicht mehr, er habe gesagt, er auch nicht. Dann habe er sie losgelassen (GA 78). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. August 2022 gab der Beschuldigte an, er habe D. in den Schwitzkasten genommen, um sie zu beruhigen. Er habe ihren Mund und ihre Nase nicht zugehalten und könne sich nicht erklären, weshalb D. dies so ausgesagt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11 ff.). 8.3.2. D. äusserte sich zum Sachverhalt anlässlich ihrer Befragungen vom 22. Juli 2020 (UA 2/C2.15 ff.) und vom 31. Juli 2020 (UA 2/C2.23 ff.), im Zuge der Konfrontationseinvernahme vom 3. September 2020 (UA 2/C2.51 ff.), bei der bezirksgerichtlichen Verhandlung (GA 68 ff.) und bei der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Bei ihrer Aussage vom 22. Juli 2020 gab sie an, der Beschuldigte sei plötzlich bei ihr in der Tür gestanden. Er habe wahnsinnig herumgeschrien und sie als Hure bezeichnet. Dann habe er in der ganzen Wohnung ihr Handy gesucht. Er habe sie die ganze Zeit beleidigt und habe ihr ins Gesicht geschlagen. Sie habe ihm immer wieder gesagt, er solle die Wohnung verlassen. Als er ihr Handy gefunden habe, habe sie ihn geschubst und er sei komplett ausgerastet. Er habe sie auf den Boden geschmissen, mit seinem Knie auf ihre Wirbelsäule gelegen und mit seinen Händen ihren Mund und ihre Nase zugehalten. Sie habe gedacht, dass er sie jetzt umbringen werde. Sie habe in dieser Situation Angst um ihr Leben gehabt. Immer wenn sie sich wieder befreien konnte, habe er sie wieder gepackt und auf den Boden geschmissen und auch bespuckt (UA 2/C2.18 Ziff. 17). Auf Nachfrage zu ihrer Angst in dieser Situation ergänzte D., dass der Beschuldigte sie zu Boden gerissen habe und sie auf dem Bauch auf dem Boden gelegen sei. Da habe sie das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte sich überlegen würde, ob er sie umbringen wolle. Er habe immer wieder getestet, wie lange er zudrücken könne. Er sei da mit dem Knie auf ihrem Rücken gewesen und habe mit seinen Händen ihren Mund und ihre Nase immer wieder zugedrückt. Er habe dies immer wie länger gemacht, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt (UA 2/C2.19 Ziff. 21). Auf Nachfrage führte D. weiter aus, sie könne nicht einschätzen, wie lange die Situation (Nase und Mund zuhalten) gegangen sei (UA 2/C2.19 Ziff. 22). Er habe das vermutlich 4- bis 5-mal gemacht. Die letzten 2-mal seien richtig lang gewesen. Sie habe sich von ihrem Leben verabschiedet (UA 2/C2.20 Ziff. 34 f.). Nach ihrem Gefühl seien die letzten zweimal zwischen 40 Sekunden bis zu einer Minute gewesen, wo er zugedrückt habe (UA 2/C2.21 Ziff. 36). Bei ihrer Einvernahme vom 31. Juli 2020 bestätigte D. ihre Aussagen. Sie gab an, das Würgen sei gar nicht das Schlimmste gewesen, sondern das - 23 - (gleichzeitige) Mund und Nase zuhalten. Sie habe Angst gehabt, dass sie ersticken würde. Sie sei auf dem Bauch am Boden im Schlafzimmer gelegen und er sei auf ihrem Rücken gewesen. Wie genau wisse sie nicht. Er habe in dieser Position Mund und Nase zugehalten (UA 2/C2.28). Sie könne nicht sagen, wie lange es gedauert habe. Sie sei in Panik gewesen. Ihr sei nicht schwindelig und sie sei auch nicht ohnmächtig gewesen. Er habe sie zwischendurch immer wieder losgelassen (UA 2/C2.29 Ziff. 41). Zum Grund und Gemütszustand des Beschuldigten befragt, als er bei ihr aufgetaucht sei, äusserte D., es sei wohl seine Absicht gewesen, dass sie diskutierten (UA 2/C2.35 Ziff. 99). Sie habe Angst gehabt und sie liebe diesen Menschen doch. Sie habe gewusst, dass sie die Polizei wieder rufen müsse. So wie sein Gemütszustand gewesen sei, habe sie gewusst, dass es wieder eskalieren würde (UA 2/C2.34 Ziff. 92). Zur Situation auf dem Boden gab D. an, der Beschuldigte sei in solchen Momenten einfach nicht sich selbst (UA 2/C2.37 Ziff. 120). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie habe töten wollen, sagte D., er habe es ja nicht gemacht und er sei ihr total überlegen gewesen. Aber was genau seine Absicht gewesen sei, wisse sie nicht (UA 2/C2.38 Ziff. 133). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 3. September 2020 sagte D., sie wisse zwar, dass der Beschuldigte sie nicht habe umbringen wolle, aber in solch einer Situation habe er sich einfach nicht im Griff. Sie habe in der Situation, als sie keine Luft mehr bekommen habe, Angst gehabt (UA 2/C2.59 Ziff. 45). Sie könne sich an das Knien auf ihrem Rücken und Mund/Nase zuhalten nicht mehr erinnern. Die Erinnerung gehe immer mehr weg. Sie habe sicher eine Hand im Gesicht gehabt (UA C2.59 f. Ziff. 49 f.). Sie habe nicht damit gerechnet, dass der Beschuldigte sie umbringen wolle und sei deshalb auch so erschrocken, als sie das mit den Blutungen in den Augen erfahren habe (UA 2/C2.60 Ziff. 52). Bei der vorinstanzlichen Verhandlung bestätigte D., dass der Beschuldigte auf ihrem Rücken gekniet, ihr Mund und Nase zugehalten und sie keine Luft mehr bekommen habe (GA 68). Der Beschuldigte sei sicherlich nicht gekommen, um sie zu töten (GA 70). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte D. mit ihren Händen, dass der Beschuldigte, wie angeklagt, im Zuge dieser Auseinandersetzung ihren Mund und ihre Nase zugedeckt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). 8.3.3. Im Gutachten des IRM Aarau vom 7. August 2020 über die rechtsmedizinische Untersuchung von D. am 22. Juli 2020 wird festgehalten, dass sich an deren Hals Blutergüsse mit Schürfungen fanden, welche plausibel auf den geltend gemachten Angriff gegen den Hals zurückgeführt werden könnten. Die Angabe des Beschuldigten, er habe D. in den Schwitzkasten genommen, erscheine dagegen aufgrund der festgestellten Verletzungen als wenig plausibel. Die festgestellten - 24 - Unterblutungen an der Unterlippeninnenseite wie auch die Blutergüsse am Unterkiefer könnten prinzipiell infolge des von D. geltend gemachten Mundzuhaltens entstanden sein. Aus rechtsmedizinischer Sicht könnten die Stauungsbefunde durch die von D. beschriebene Brustkorbkompression entstanden sein. Das Behindern der Atembewegungen infolge der Brustkorbkompression durch Knien auf dem Oberkörper einer anderen Person werde in Kombination mit einer Verlegung der Atemwege (z.B. durch Zuhalten der Atemöffnungen) als sog. «Burking» bezeichnet. Aufgrund der festgestellten Stauungsblutungen im linken Trommelfell, an den Augenlidern und der Schleimhaut der Lippeninnenseiten sei im vorliegenden Fall eine konkrete Lebensgefahr zu bejahen, wobei allerdings nicht unterschieden werden könne, ob die Stauungsblutungen alleinige Folge der Hals- oder Brustkorbkompression seien oder sich in Kombination der beiden Vorgänge ausbildeten. Auch wenn sich keine konkreten Hinweise auf den vom Beschuldigten berichteten Unterarmwürgegriff fänden, so sei diesbezüglich noch anzufügen, dass solche als lebensgefährliche Handlungen zu bezeichnen seien. Je nach Ausführung könne es aufgrund der Kompression der Halsschlagadern und gegebenenfalls der Wirbelsäulenschlagadern über einen vollständigen Unterbruch der Hirndurchblutung schnell zur Bewusstlosigkeit des Opfers kommen. Wie auch beim Würgen sei für den Angreifer nicht abschätzbar, zu welchem Zeitpunkt des Angriffs eine lebensbedrohliche Hirndurchblutungsstörung einsetze. Dies treffe insbesondere beim Unterarmwürgegriff zu, da der Angreifer hinter dem Opfer positioniert sei (UA 2/B5.32). 8.4. 8.4.1. Der Beschuldigte räumte das «in den Schwitzkasten nehmen», das Knien auf dem Rücken von D. und ein Packen am Hals von D. ein. Das Packen am Hals wird durch die medizinisch dokumentierten frischen Blutergüsse, teils mit Schürfungen, am Hals rechts-, vorder- und linksseitig untermauert (UA 2/B5.28 f.). Ferner hat D. insbesondere bei ihrer ersten Einvernahme eindrücklich geschildert, dass der Beschuldigte ihr auch mehrfach den Mund und die Nase zuhielt, als er auf ihrem Rücken kniete. Dies passt zu den medizinischen Befunden mit Unterblutungen in den Unterlippen (UA 2/B5.30) und Blutergüssen im Kieferbereich (UA 2/B5.31). D. beschrieb zudem ihre dabei empfundenen Gefühle eindringlich und nachvollziehbar, was für einen realen Erlebnishintergrund spricht. Aufgrund der vorliegenden Aussagen und der medizinischen Befunde mit Stauungsblutungen in den Augenlidern, Mundschleimhäuten und im Trommelfell (UA 2/B5.28) ist davon auszugehen, dass diese Vorgänge von einiger Intensität waren. Das ergibt sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten, wonach er D. bis zu 10 Sekunden lang mit dem Unterarmgriff gewürgt hatte. Gemäss den Aussagen von D. hatte sich der Beschuldigte nicht mehr im Griff gehabt. Das passt zur Aussage des - 25 - Beschuldigten, wonach er nicht sagen konnte, wie fest der Unterarmwürgegriff war, aber in diesem Zusammenhang einräumte, dass er recht viel Kraft habe. D., die dem damals 113 kg schweren Beschuldigten körperlich unterlegen war (vgl. GA 78), hatte keine Chance, sich dagegen zu wehren. Aufgrund des beweiskräftigen rechtsmedizinischen Gutachtens ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte durch dieses Verhalten eine konkrete Lebensgefahr für D. schaffte, die er nicht kontrollieren konnte. 8.4.2. Der Beschuldigte gab an, er wisse, dass ein Unterarmgriff nicht gesundheitsfördernd sei. Aufgrund dieser Aussage ist davon auszugehen, dass er wusste, dass das in den Schwitzkasten nehmen die Blutzufuhr und Sauerstoffversorgung des Gehirns behindern kann. Vor diesem Hintergrund ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, sofern er alsdann in allgemeiner Weise in Abrede stellt, nicht gewusst zu haben, dass eine solche Handlung auch lebensgefährlich sein kann. Der Beschuldigte, der über gute intellektuelle Fähigkeiten verfügt – er erfüllte die Voraussetzungen zur Absolvierung des Gymnasiums bzw. der Wirtschafts- mittelschule – muss dies bekannt gewesen sein. Gleiches gilt bezüglich der möglichen Lebensgefahr durch das Knien auf dem Rücken von D. mit gleichzeitigem Zuhalten des Mundes und der Nase. Auch hier ist es für jedermann, mithin auch für den Beschuldigten offensichtlich, dass es zu einer Mangelversorgung des Gehirns mit Sauerstoff kommen kann. Der Beschuldigte, der auf dem Rücken von D. kniete und ihr mehrfach Mund/Nase zuhielt sowie sie in den Schwitzkasten nahm und letzteres während mindestens 10 Sekunden, konnte die Folgen seines Handelns nicht kontrollieren. Dies ergibt sich klar aus dem rechtsmedizinischen Gutachten. Dies leuchtet vorliegend insbesondere auch ein, da sich der Beschuldigte bei den Angriffen gegen den Hals jeweils hinter D. befand und somit ihr Gesicht und allfällige erste Warnsignale für eine Zustandsverschlechterung nicht erkennen konnte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte D. erst aus dem Schwitzkasten liess, als diese sich nicht mehr gewehrt hatte (Mussten Sie sie in dieser Position festhalten, dass sie nicht mehr wegkam? In dieser Position wehrte sie sich nicht. So merkte ich nach 7 oder 8 Sekunden, dass das reicht.»). Gegen das Ruhigstellen durch den Beschuldigten konnte sich D. aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit (rund 50 kg leichter als der Beschuldigte [vgl. UA2/C2.64 Ziff. 83]) nicht wehren. Nachdem der Beschuldigte allgemein um die Gefährlichkeit eines Sauerstoffmangels des Gehirns gewusst haben muss, musste ihm auch bewusst gewesen sein, dass er mit seinen Handlungen, die bis zur Beruhigung von D. andauerten, ein hohes und für ihn nicht beherrschbares Risiko einging. Dies gilt insbesondere auch, weil der Beschuldigte die Übersicht verlor, mit welcher Kraft er auf den Hals von D. einwirkte («…ich legte den Arm um ihren Hals. Wie fest, weiss ich nicht mehr. Ich habe aber recht viel Kraft.» [UA 2/C2.64 Ziff. 82]). Dass der Beschuldigte in dieser Situation bereit war, den Tod von D. in Kauf zu nehmen, passt auch zu - 26 - seinem damaligen Gemütszustand. Er war eifersüchtig, enttäuscht, wütend und hässig (vgl. UA 2/C2.57 Ziff. 29). Er hatte sich nicht mehr im Griff, was sich auch daran zeigt, dass er zuvor bereits an seinem Wohnort eine Scheibe eingeschlagen hatte (UA 2/C2.44 f. Ziff. 14, 25) und ihm sein Nasenbluten während des Streits egal war (UA 2/C2.46 Ziff. 38). Dazu passt auch die Beschreibung von D., wonach der Beschuldigte in solchen Momenten einfach nicht sich selbst sei (UA 2/C2.37 Ziff. 120) und er sich dann nicht mehr im Griff habe (UA 2/C2.59 Ziff. 45). Das Gericht ist daher überzeugt, dass dem Beschuldigten in diesem Moment die möglichen und ihm bekannten Folgen eines Unterarmwürgegriffs bzw. Burking gleichgültig waren und er den möglichen Tod von D. in Kauf nahm. Nach Ansicht des Gerichts rückte für den Beschuldigten in diesem Moment in den Hintergrund, dass er D. eigentlich liebt und beabsichtigt hatte, mit ihr seinen Geburtstag zu verbringen. Nachdem hier von einem Eventualvorsatz betreffend die Tötung im Rahmen des eskalierten Streits ausgegangen wird, ist unerheblich, dass der Beschuldigte nicht schon mit der Absicht D. zu töten zu ihr fuhr. 8.4.3. Nach dem Dargelegten ist der Beschuldigte wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen. 9. 9.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (20 Monate bedingt und 10 Monate unbedingt vollziehbar), einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätze (unter Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 28. März 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs) und einer Busse von Fr. 400.00. Die Staatsanwaltschaft fordert eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren. Die ausgefällte Gesamtgeldstrafe und Busse beanstandet sie hingegen nicht (Berufungsbegründung S. 2, 9 f.; vgl. auch GA 95 ff.). 9.2. Der Beschuldigte ist in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil betreffend das Strafdossier C2 lit. e nicht wegen Gefährdung des Lebens, sondern wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung zu verurteilen. Hinzu kommt zudem ein Schuldspruch wegen Beschimpfung. Im Übrigen ist der Beschuldigte wegen der im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Delikte angemessen zu bestrafen. 9.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der - 27 - Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 9.4. 9.4.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 9.4.2. 9.4.2.1. Für die versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kommt als Sanktion nur eine Freiheitstrafe in Betracht, da keine so ausserordentlichen Gründe vorliegen, die ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens oder gar einen Strafartenwechsel erlauben würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 9.4.2.2. Hinsichtlich der Tatbestände der Beschimpfung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der einfachen Körper- verletzung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Nötigung kommt hingegen auch eine Geldstrafe in Frage. Einzeln für sich betrachtet, wiegen die verschiedenen begangenen Straftaten nicht derart schwer, als dass hier eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden müsste. Dem Verschulden kann auch mit einer Geldstrafe Rechnung getragen werden. Es fragt sich, ob aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe erforderlich ist. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. November 2016 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a Abs. 1 BetmG) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt (UA 1/1, 1/15 ff.). Mit Strafbefehl vom 28. März 2018 wurde er als Teilzusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Ferner wurde der mit Strafbefehl vom 18. November 2016 gewährte bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 widerrufen (UA 1/1 f.,1/18 ff.). Mit Strafbefehl vom 23. Januar 2020 wurde der Beschuldigte alsdann wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten - 28 - Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 20.00, d.h. Fr. 1'000.00, und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Zudem wurde hinsichtlich der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 28. März 2018 die Probezeit um ein Jahr verlängert (UA 1/2, 1/22 ff.). Diese Vorstrafen zeigen, dass sich der Beschuldigte durch die ausfällten Strafen nicht beeindrucken liess. Dies, obwohl er Geldstrafen/Bussen bezahlen und teilweise auch durch Haft verbüssen musste (GA 72). Ferner weisen diese Vorstrafen auf einen problematischen Umgang des Beschuldigten mit Drogen hin, welcher auch bei dem in diesem Verfahren zu beurteilenden Straftaten eine gewisse Rolle gespielt hat (vgl. betreffend die durch den Rausch bedingte Enthemmung hinsichtlich des Sachverhalts C2: UA 3/E.1.120; sowie weiter hinsichtlich des Drogenkonsums: Strafdossier C3). Auf der anderen Seite ist aber auch zu beachten, dass die hier zu beurteilenden Straftaten im Wesentlichen eine andere Qualität als die Vorstrafen aufweisen. Ein verfestigtes kriminelles Verhaltensmuster ist beim Beschuldigten somit nicht auszumachen. Hinsichtlich seiner Legalprognose positiv zu bewerten ist zudem, dass der Beschuldigte sich nun, wenn auch mit durchzogenem Erfolg einer Behandlung seiner Suchterkrankung unterzieht (UA 3/E1.119, GA 72 f.) und er sich auch in beruflicher Hinsicht positiv zu entwickeln scheint, indem er im August 2021 eine Maurerlehre angefangen hat (GA 71-73). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung eine längere Freiheitsstrafe wird verbüssen müssen. Insgesamt erscheint daher unter spezialpräventiven Gesichtspunkten gerade noch möglich, für die weiteren Delikte, für die eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe ausgefällt werden kann, eine Geldstrafe auszusprechen. 9.4.2.3. Für den Konsum von Betäubungsmitteln ist von Gesetzes wegen auf eine Busse zu erkennen (vgl. Art. 19a Abs. 1 BetmG). 9.5. Hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung (Strafdossier C2 lit. e; E. 8 hiervor), für die eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ergibt sich Folgendes: 9.5.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Liegt ein blosser Versuch vor, ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2021 E. 5.4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen - 29 - der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die ange- drohte Strafe im konkreten Fall als zu hart erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Vernichtung menschlichen Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Sie ist der vorsätzlichen Tötung immanent und wird bereits im Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) berücksichtigt. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt somit nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da der Erfolgsunwert nicht abgestuft werden kann. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). 9.5.2. Der Beschuldigte nahm D. in den Schwitzkasten, packte sie am Hals und kniete auf ihrem Rücken, wobei er ihr dabei mehrfach Mund und Nase verschloss. Wie bereits dargelegt, ist davon auszugehen, dass diese Vorgänge mit einiger Intensität ausgeführt wurden. Dieser Tatablauf zeigt eine Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten gegenüber der körperlichen Unversehrtheit von D. und auch eine gewisse Brutalität. Im Rahmen der möglichen Tötungshandlungen ist dieses Verhalten im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelte und die Tat nicht plante. Vielmehr kam es dazu spontan aus dem Streit heraus. Aufgrund der mehrfachen Gewalt, die geeignet war, die Sauerstoffzufuhr bei D. zu behindern, ist insgesamt aber zu schliessen, dass die zu beurteilende Tat näher beim direktvorsätzlichen als beim fahrlässigen Handeln anzusiedeln ist. Hingegen ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen – auch wenn dies die exzessive Gewalt des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen vermag –, dass D. durch vorgängige verbale Provokationen am Telefon und indem sie den Beschuldigten schubste, massgeblich zur Eskalation des bereits schlummernden Streits beitrug, insbesondere, dass dieser dann auch vom Verbalen auf die körperliche Ebene wechselte. Hinzu kommt, dass gemäss psychiatrischem Gutachten - 30 - vom 22. Dezember 2020 die Hemmschwelle des Beschuldigten wegen des geringgradigen Rauschzustands herabgesetzt war; laut Gutachten jedoch nicht in einem Ausmass, dass eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen wäre (UA 3/E1.120). Auf der anderen Seite ist jedoch auch zu beachten, dass der Beschuldigte sich ohne Weiteres auch anders hätte verhalten können, mithin über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Nachdem es am 6. Mai 2020 bereits zu Tätlichkeiten zwischen dem Beschuldigten und D. gekommen war, hätte er in seinem aufgebrachten Zustand – er zerschlug bereits zu Hause eine Scheibe (E. 8.3.1) – am 22. Juli 2020 erst gar nicht zu ihr fahren sollen. Als dann erkennbar war, dass eine konstruktive Aussprache nicht möglich war, hätte der Beschuldigte zudem einfach die Wohnung von D. verlassen können, statt zu versuchen, den Streit durch Immobilisieren von D. (mit Knien auf ihrem Rücken mit Mund/Nase zuhalten sowie in den Schwitzkasten nehmen) zu beenden. Es besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem verfolgten Ziel der sofortigen Beendigung der Streitereien und der Inkaufnahme der Tötung von D.. Wäre das Delikt (Tötung von D.) vollendet worden, wäre aufgrund der aufgezeigten Umstände – in Relation zum Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe – eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren angemessen. Vorliegend ist der Taterfolg nicht eingetreten, es liegt nur ein Versuch vor, weshalb die Strafe gemildert werden kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Umstände waren dabei nicht so, dass es in der Disposition des Beschuldigten lag, ob der Erfolg eintritt oder nicht. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachter bestand Lebensgefahr und für den Beschuldigten war nicht abschätz- und kontrollierbar, ob es zu einer lebensbedrohlichen Hirndurchblutungsstörung und dem Tod von D. kommt. Gleichwohl ist der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten eventualvorsätzlich in Kauf genommenen Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Tod und den nicht mehr vorhandenen Folgen der Verletzung ausserordentlich gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Ferner ist zu Gunsten des Beschuldigten auch zu beachten, dass er schliesslich aus eigenem Antrieb von D. abgelassen und ihre Flucht aus der Wohnung nicht verhindert hat. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, den Versuch im Umfang von 6 ½ Jahren strafmildernd zu berücksichtigen, so dass die Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf 5 ½ Jahre festzusetzen ist. 9.5.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt, denn er hat daraus keine genügende Lehre gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes - 31 - Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1; 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.2). Keine wesentliche Strafminderung vermag das Aussageverhalten des Beschuldigten zu begründen. Zunächst stritt er alles ab und alsdann hat er nur eingestanden, dass er D. in den Schwitzkasten genommen, sie am Hals gepackt und mit dem Knie auf dem Rücken festhielt. Er hat jedoch vehement bestritten, dass er D. mehrfach den Mund und die Nase verschlossen hatte, als er auf ihrem Rücken gekniet hatte. Seine Aussagen haben demnach die Untersuchung nicht erheblich erleichtert. Nachdem der Beschuldigte keine Familienangehörigen bei der vorinstanzlichen Verhandlung dabeihaben wollte, ist anzunehmen, dass er sich für seine Taten schämt. Er gab zudem an, dass eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung für ihn einen grossen Rückschlag im Leben deuten würde. Diese blosse Tatfolgenreue kann zu keiner Strafminderung führen, denn ein die ihn betreffenden Tatfolgen übersteigendes Bedauern ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist eine hinreichende Einsicht beim Beschuldigten zu erkennen, nachdem er massgebliche Tathandlungen immer noch bestreitet. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an und vollständig geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, kommt vorliegend daher nicht in Frage. Ein Wohlverhalten nach der Tat stellt keine besondere Leistung dar und ist neutral zu bewerten. Der Beschuldigte wuchs in normalen familiären Verhältnissen auf und auch aktuell sind diesbezüglich keine speziellen Umstände ersichtlich. Ebenso wenig sind die zwischenzeitlich stabileren beruflichen Verhältnisse strafmindernd zu berücksichtigen. Ausser- ordentliche Umstände, anhand welcher vorliegend auf eine ausser- ordentliche Strafempfindlichkeit zu schliessen wäre, sind keine ersichtlich. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 9.5.4. Angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe kommt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 312 Tagen (6./7. Mai 2020; 23. Juli 2020 bis 28. Mai 2021) ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 9.6. Die von der Vorinstanz unbedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten und ist deshalb – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 - 32 - StPO – nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Angesichts der Vielzahl der Delikte, für welche auf eine Geldstrafe zu erkennen ist (hinzu kommt noch eine Beschimpfung), steht fest, dass es auf jeden Fall beim gesetzlichen Höchstmass bleiben wird (zum sogenannten Verbot der Strafartenschärfung: BGE 144 IV 313). Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. Nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts ist der bedingte Vollzug nur denkbar, wenn keine ungünstige Prognose vorliegt. Wird aber eine stationäre oder – wie vorliegend – eine ambulante Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung von vornherein nicht gegeben. Denn die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten Aufschub einer Strafe aus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3). Die von der Vorinstanz angeordneten ambulante Massnahme wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Konsum von Kokain rückfällig geworden ist (vgl. Mitteilung von Dr. med. H., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Liestal), was die ihm zu stellende Schlechtprognose zusätzlich verstärkt. Mithin zeigt sich beim Beschuldigten trotz langer Untersuchungshaft nach wie vor eine Unbelehrbarkeit hinsichtlich des problematischen und sich negativ auf die Legalprognose auswirkenden Drogenkonsums. 9.7. Die von der Vorinstanz für die Übertretungen ausgesprochene Busse von Fr. 400 und die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. 9.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, und zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 10. Die von der Vorinstanz gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 22. Dezember 2020 angeordnete ambulante Massnahme ist, wie bereits ausgeführt, im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 11. 11.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 33 - Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung teilweise durch, indem der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und einer Beschimpfung am 5. Mai 2020 zu verurteilen ist. Entgegen der Staatsanwaltschaft hat jedoch ein Freispruch betreffend das Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. b (Drohung) und e (Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung) sowie das Strafdossier C2 lit. a (Hausfriedensbruch) zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft obsiegt zudem teilweise, indem der Beschuldigte zu einer längeren Freiheitsstrafe (5 ½ Jahre statt 2 ½ Jahre) zu verurteilen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 3/4 der Gerichtskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 11.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung, mit Fr. 4'551.30 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 3/4 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 12. 12.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte wird in wesentlichen Teilen im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Die Freisprüche stehen zudem in einem engen und direktem Zusammenhang mit den übrigen Schuldsprüchen, so dass keine, nicht notwendige Untersuchungshandlungen erkennbar sind. Dem Beschuldigten sind deshalb die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.). 12.2. Die Vorinstanz genehmigte die Kosten des amtlichen Verteidigers von Fr. 12'031.25 und wies die Gerichtskasse Rheinfelden an, diesen Betrag dem Verteidiger zu überweisen. Betreffend die Kosten der ursprünglichen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Antonia Florin, wies das Bezirksgericht darauf hin, dass diese mit Verfügung vom 3. Mai 2021 entschädigt worden sei. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten (vorinstanzliches Urteil - 34 - Dispositiv-Ziff. 9). In der folgenden Dispositiv-Ziff. 10.1 hält das Bezirksgericht dann fest, die Kosten der amtlichen Verteidigung beliefen sich auf Fr. 12'031.25. Die Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung S. 10) rügt zu Recht, dass in der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 10.1 die Kosten der ursprünglichen amtlichen Verteidigung nicht enthalten sind. Ferner ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass im Dispositiv die Kosten der ursprünglichen Verteidigerin zu beziffern sind. Dies ist aus Gründen der Klarheit geboten, denn diese Kosten werden vom Beschuldigen zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Antonia Florin beträgt Fr. 19'767.80 und wurde ihr mit Verfügung vom 3. Mai 2021 ausbezahlt (UA 3/D1.63 f.). Im Übrigen hat es beim von der Vorinstanz Entschiedenen sein Bewenden. 12.3. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D. im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb es damit sein Bewenden hat. Entgegen der Vorinstanz ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin – anders als im Zivilprozess – nicht nur bei Uneinbringlichkeit, sondern immer vom Staat zu bezahlen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt der Beschuldigte – im Umfang seines Unterliegens – sodann nur, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO, der als lex specialis Art. 135 Abs. 4 StPO vorgeht), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. 13. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Gefährdung des Lebens (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. d), - der einfachen Körperverletzung (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. e), - der Drohung (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. b), - des Hausfriedensbruchs (Strafdossier C2 lit. a). - 35 - 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt gemäss Strafdossier C2 lit. e), - der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. c und d; Strafdossier C2 lit. c und d), - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Straf- dossier C1 Sachverhalt 4; Strafdossier C2 lit. f), - des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB (Strafdossier C1 Sachverhalt 2), - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. d; Strafdossier C1 Sachverhalt 4), - der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. e; Strafdossier C2 lit. b), - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Strafdossier C1 Sachverhalt 1, Strafdossier C1 Sachverhalt 3 lit. a), - des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Strafdossier C3). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 (inkl. Widerrufsstrafe von 30 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. März 2018), d.h. Fr. 5'400.00, und einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 bedingt gewährte Strafvollzug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen und bildet Bestandteil der in Ziff. 3.1 ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe. - 36 - 3.3. Die Untersuchungshaft von 312 Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, D. Schadenersatz von Fr. 800.00 zu bezahlen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'551.30 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 36'214.75 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. 7.2.1. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'031.25 auszurichten. 7.2.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Antonia Florin, eine Entschädigung von Fr. 19'767.80 auszurichten. 7.2.3. Diese Entschädigungen werden vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 37 - 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D., Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger, für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 4'451.90 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Hirt