3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein Gesuch um Entschädigung bzw. Einsetzung seines bisherigen amtlichen Verteidigers im ordentlichen Berufungsverfahren auch im vorliegend Revisionsverfahren ist wegen von Anfang an bestehender offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.