410 Abs. 1 StPO vollständig, sobald auf die Berufung eingetreten wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmt sich der Streitgegenstand bei einer Revision denn auch nach dem Dispositiv des aufzuhebenden Urteils (BGE 147 I 494 E. 1.3). Dabei kann es sich – nachdem im Verfahren SST.2021.201 unbestrittenermassen auf die Berufung einzutreten war – nur um das Urteil des Obergerichts handeln. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO).